Mitschuld nach Unfall bei Nichtnachziehen(-lassen) der Radschrauben

Das Landgericht München II hat einem Autofahrer eine Mitschuld an einem Unfall mit seinem Fahrzeug zugesprochen, weil er nach einem von seiner Werkstatt vorgenommenen Räderwechsel nicht für ein Nachziehen der Radschrauben nach einer Fahrstrecke von 50 Kilometern gesorgt hat. Im vorliegenden Fall hatte sich nach rund 100 Kilometern das linke Hinterrad des Wagens gelöst, wodurch es zu einem Verkehrsunfall kam, bei dem größerer Sachschaden an dem 830 PS starken AMG C63 entstand. Da der Fahrer als Kläger vor Gericht die Schuld dafür letztlich in einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten durch die Werkstatt sah, forderte letztlich alles in allem beinahe 24.000 Euro von der Werkstatt unter anderem für nicht von der Vollkaskoversicherung abgedeckte Reparaturkostenanteile, den Nutzungsausfall während einer ungewöhnlich langen Reparaturdauer oder die Wertminderung des Autos und dergleichen mehr. Zumal die Sachlage auf den ersten Blick eigentlich wohl eindeutig war.

Denn basierend auf den Aussagen eines Sachverständigen ist das Gericht ebenso zu dem Schluss gekommen, dass der ausführende Betrieb die Radmuttern zumindest am linken Hinterrad des Pkw tatsächlich „nicht ausreichend festgezogen bzw. deren Sitz auch nicht ausreichend überprüft hat“. Dennoch hat es einerseits nur gut 7.500 Euro der Gesamtforderung als berechtigt anerkannt, der Werkstatt andererseits dann jedoch lediglich die Zahlung von knapp 5.300 Euro bzw. 70 Prozent davon an den Kläger auferlegt zuzüglich weiterer rund 600 Euro für seine Rechtsanwaltsgebühren. Der Autofahrer müsse sich – urteilte das Gericht – „ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anrechnen lassen, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können“. Das Urteil ist Medienberichten zufolge allerdings noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. cm

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