Kein Freifahrschein: „O-bis-O“-Regel ohne rechtliche Relevanz
Dieser Tage macht das Aprilwetter hierzulande seinem Namen wirklich alle Ehre: Nach einem Temperaturhoch noch am vergangenen Wochenende ist es vielerorts inzwischen wieder deutlich abgekühlt des Nachts teilweise bis in den Minusbereich hinein samt vereinzelten Schneefällen zumindest in höheren Lagen. Selbst wenn einer jüngsten Umfrage zufolge ohnehin rund ein Drittel sie nicht befolgt, weist der ADAC vor diesem Hintergrund dennoch darauf hin, dass die Faustregel, wonach Winterreifen von „O bis O“ – gemeint ist von Oktober bis Ostern – am Fahrzeug montiert sein sollten, keine rechtliche Relevanz hat. Heißt nichts anderes, als dass gemäß der in Deutschland geltenden situativen Winterreifenpflicht auch nach Ostern im Fall des Falles auf für die kalte Jahreszeit geeigneten Reifen gefahren werden muss, sofern entsprechende Fahrbahnverhältnisse (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-/Reifglätte) herrschen.
Zumal bei Missachtung ein Bußgeld von wenigstens 60 Euro droht, aus dem bei Behinderung anderer sogar 80 Euro und ein Punkt in Flensburg werden. „Außerdem können bei einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden. Auch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung kann es bei einem unverschuldetem Unfall Probleme geben, da man sich je nach Einzelfall ein Mitverschulden anrechnen lassen muss“, rät der ADAC allen, die bereits Sommerreifen aufgezogen haben, ihr Fahrzeug bei winterlichen Wetter-/Straßenverhältnissen stehen zu lassen. Andernfalls müssten wieder Winterreifen aufgezogen werden. Für „keine gute Idee“ hält es der Klub zudem, im Sommer Winterreifen zu fahren, selbst wenn dies „nicht explizit verboten“ sei. „Doch bei warmen Temperaturen können Winterreifen zu einem echten Sicherheitsrisiko werden: Sie verschleißen schneller, und der Bremsweg verlängert sich deutlich“, argumentiert er.
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