Goldwaage nicht vergessen beim Montageangebot mitgebrachter Reifen

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Laut BRV hat die Rechnungsposition „Aufschlag Reifenmontage für angelieferte Neureifen“ bei einem Mitgliedsbetrieb zu (auch gerichtlichem) Ärger geführt, weshalb in derart gelagerten Fällen besser eine Formulierung wie „Prüfung der Zulässigkeit und technischen Unversehrtheit von durch den Auftraggeber bereitgestellten Reifen/Produkten“ vorgeschlagen wird (Bild: NRZ/Christian Marx)

Servicebetriebe, die von Kunden mitgebrachte bzw. angelieferte und durch sie dann meist online erworbene Reifen montieren oder (Komplett-)Räder ans Fahrzeug schrauben, sollten hinsichtlich der Formulierung entsprechender Angebote ihre Worte auf die Goldwaage legen. Das empfiehlt zumindest der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) mit Blick auf die in der Branche übliche Praxis, wobei in solchen Fällen dann meist ein anderer – in der Regel höherer – Dienstleistungspreis berechnet wird im Vergleich dazu, wenn auch die Reifen in dem betreffenden Betrieb erworben wurden. „Wenn der Kunde Produkte selbst mitbringt, besteht für den Fachbetrieb weiterhin die Pflicht sicherzustellen, dass deren Spezifikationen passen, diese auch technisch einwandfrei und rechtlich zulässig sind. Dieser Zusatzaufwand wird in der Regel über die Marge beim Produktverkauf abgedeckt. Im Falle von mitgebrachten Produkten ist es daher üblich, einen Dienstleistungszuschlag zu erheben“, wie BRV-Geschäftsführer Yorick M. Lowin erläutert. Bei der Abrechnung dieses Zuschlages müsse jedoch einiges beachtet werden, damit das Ganze nicht möglicherweise Probleme für den ausführenden Dienstleister nach sich zieht. So wie in einem Beispielfall, von dem der BRV berichtet. cm

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