Häufiger irreführende Reifenlabelangaben in Fahrzeugscheinen
Anders zwar, als am 1. April (!) dieses Jahres von der NEUE REIFENZEITUNG gemeldet, haben sich nach den Worten des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) aber mitunter doch augenscheinlich mit den Reifenlabelklassen in Zusammenhang stehende Angaben in Fahrzeugscheine gemogelt. Mit entsprechenden Anfragen dazu sieht sich die Geschäftsstelle der Branchenvertretung demnach jedenfalls häufiger konfrontiert in der letzten Zeit. So finden sich in betroffenen Fahrzeugpapieren insofern Ergänzungen wie „E C2“ oder einfach nur „E“ und „A“ hinter den jeweils unter den Ziffern 15.1 und 15.2 eingetragenen Reifendimensionen. Nach Ansicht des BRV wurde dabei insofern bei der Übertragung der Daten aus den COC-Papieren die Reifenlabelklasse der zur WLTP-Prüfung herangezogenen Reifendimension – also im ersten Beispiel „E“ und „C“ für die entsprechende Rollwiderstands- bzw. Nasshaftungsklasse und die „1“ für eine Schallwelle in Sachen der Geräuschklassifizierung – mit übernommen. „Diese Ergänzungen haben für das Ersatzgeschäft keine Bedeutung und sind deshalb nicht relevant“, so der BRV. Die Reifenlabelklassen stellen keine Beschränkung oder Mindestvorgabe für den Ersatzreifenbedarf dar, wie darüber hinaus unmissverständlich klargestellt wird, selbst wenn die NEUE REIFENZEITUNG beim diesjährigen ihrer alljährlichen Aprilscherze etwas anderes behauptet hatte. cm
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