Mehr Lohn, neue Abschlussbezeichnungen und vereinheitliche Freistellungen – BRV informiert über Ausbildung

Ab dem 1. Januar 2020 gibt es einige Neuerungen für Ausbildungsbetriebe. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist seine Mitglieder darauf in hin. Zum einen gibt es eine Mindestausbildungsvergütung. Diese gilt für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt demnach 515 Euro im ersten Lehrjahr, 607,70 Euro im zweiten Lehrjahr und 695,25 Euro im dritten Lehrjahr. Bis 2023 soll sich die Ausbildungsvergütung dann auf 620 Euro im ersten Lehrjahr, 731,60 Euro im zweiten Lehrjahr und 837,00 Euro im dritten Lehrjahr steigern.

Zudem werden die Regelungen für die Freistellungen und Anrechnung des Berufsschulunterrichts der Jugendlichen und Erwachsenen auf die Arbeitszeit vereinheitlicht. Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden. Zudem haben ab 2020 alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.

Neue Abschlussbezeichnungen

Im Zuge der zunehmenden Internationalisierung werden die neuen Abschlussbezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Die national bewährten und vor allem anerkannten Berufsbezeichnungen wie der „Meister“ werden nicht verdrängt, sondern durch die neuen Bezeichnungen ergänzt. Mit der Verankerung dieser neuen Fortbildungsstufen im BBiG wird zugleich die notwendige rechtliche Grundlage für eine Fördererweiterung beim Aufstiegs-BAföG geschaffen. cs

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