Nicht Fisch, nicht Fleisch, aber dennoch nicht Ganzjahres-, sondern Winterreifen

,

Als hätte Michelin so etwas wie eine Vorahnung gehabt, nennt der französische Hersteller sein neuestes Product „CrossClimate“ bewusst nicht Ganzjahres- oder Allwetterreifen, obwohl es eigentlich doch genau das ist. Denn der Gesetzgeber kennt diese Kategorie schließlich nicht, sondern unterscheidet nur zwischen Sommer- und Winterreifen, wobei Letztere an der M+S-Markierung auf der Seitenwand zu erkennen sind, zu der sich mitunter noch das Schneeflockensymbol gesellt. Da er beides aufweist, ist der „CrossClimate“ insofern kein Sommerreifen mit Zulassung für den Winter, wie Michelin meint, sondern eindeutig ein Winterreifen. Wie dem auch sei: Mit all diesen Ungereimheiten rund um Ganzjahresreifen, welche die Branche selbst wiederum zu den Sommerreifen zählt, könnte bald Schluss sein, gibt es doch ein aktuelles Gerichtsurteil in der Causa Allwetterreifen.

Dieses bestätigt einerseits ganz klar die Rechtsposition, wonach es eben nur Sommer- oder Winterreifen gibt und entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen von letzterer Art sind. Soweit ist das freilich nichts wesentlich Neues oder Unerwartetes, aber andererseits ist vor allem die Urteilsbegründung von Interesse. Denn die Ausführungen der Gerichtsbarkeit könnten schlussendlich zu so etwas wie einer „situativen Sommerreifenpflicht“ führen wie die NEUE REIFENZEITUNG vor vielen Jahren bereits im Zusammenhang mit der damaligen Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. der 2006 erfolgen Einführung der „situativen Winterpflicht“ bzw. ihrer späteren Konkretisierung gemutmaßt hatte.

Doch worum ging es denn nun eigentlich in dem vor dem Lüneburger Gericht (LüGe) verhandelten Fall konkret? Im Sommer vergangenen Jahres war ein Autofahrer mit seinem Wagen verunfallt, als er bei Wildwechsel durch Bremsen und Ausweichen dem drohenden Zusammenprall mit einem Sprung Rehe entgehen wollte. Das Ganze endete halbwegs glimpflich ohne Personenschaden, doch schrammte der Wagen an einem Baum vorbei und rutschte in den Seitenraum. Bei der Regulierung des Schadens stellte sich dann allerdings die Versicherung des Fahrers quer: Trotz Vollkaskoschutz sollte der Fahrzeugbesitzer über die Selbstbeteiligung hinaus ein Drittel des Schadens selbst begleichen, weil an seinem Auto Ganzjahresreifen montiert waren. Dagegen klagte der Autofahrer.

Das Gericht gab allerdings dem beklagten Versicherungsunternehmen recht und argumentiert, Ganzjahresreifen seien Winterreifen. Daher werden sie angesichts der zum Zeitpunkt des Unfalls herrschenden Witterungsverhältnisse – trockene Fahrbahn, Temperatur über 20 °C – und der Jahreszeit als „nicht angepasste Bereifung“ bezeichnet: Mit ihnen falle beispielsweise der Bremsweg länger aus als mit Sommerreifen und auch die Fahreigenschaften von Winterreifen seien bei sommerlichen Temperaturen schlechter. Wären also Sommerreifen am Fahrzeug montiert gewesen, hätte die Versicherung den Schaden in vollem Umfang regulieren müssen, heißt es weiter in der Urteilbegründung (Aktenzeichen: 08/15-LüGe). Der geschädigte Autofahrer respektive dessen anwaltliche Vertretung hatte demgegenüber angeführt, dass Allwetterreifen doch gerade dafür konzipiert seien, das ganze Jahr über genutzt zu werden. Zumal entsprechende Werbeaussagen in dem Segment aktiver Hersteller eben dieses so ja auch zu entnehmen ist.

Dieser Argumentation schlossen sich die Lüneburger Richter allerdings nicht an. Da half es nichts, dass der klagende Autofahrer zusätzlich die Position der Industrie darlegte, wonach Ganzjahresreifen der Kategorie Sommerreifen zugeschlagen werden. Selbst wenn dem Urteil freilich kein expliziter Handlungsauftrag in dieser Richtung zu entnehmen ist, so dürfte klar sein, dass einerseits der sogenannte „Wetterparagraf“ in der aktuellen StVO einer weiteren Konkretisierung vor allem mit Blick auf die wärmeren Monate des Jahres bedarf. Andererseits sollte sich vielleicht auch die Reifenbranche selbst Gedanken darüber machen, ob es im Zuge dessen nicht Zeit dafür ist, eine Definition für Ganzjahresreifen schaffen, die auch vor Gericht Bestand hätte. Rechtskräftig ist das Lüneburger Urteil ohnehin noch nicht, weil der geschädigte Autofahrer die nächsthöhere Instanz anrufen will. christian.marx@reifenpresse.de

5 Kommentare
    • Christian Marx says:

      Ertappt: Sie liegen völlig richtig mit Ihrer Vermutung – besagtes Gerichtsurteil mit dem Aktenzeichen „08/15-LüGe“ gibt es natürlich ebenso wenig wie den zugehörigen angeblichen Versicherungsfall.

      Was die gegensätzliche Kategorisierung von Ganzjahresreifen seitens der Branche selbst auf der einen sowie durch den Gesetzgeber auf der anderen Seite betrifft, ist bei unserem alljährlichen Aprilscherz allerdings nichts gelogen.

      Christian Marx
      (Redaktion NEUE REIFENZEITUNG)

      Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Nicht Fisch, nicht Fleisch, aber dennoch nicht Ganzjahres-, sondern Winterreifen (2015) […]

  2. […] Nicht Fisch, nicht Fleisch, aber dennoch nicht Ganzjahres-, sondern Winterreifen (2015) […]

  3. […] Nicht Fisch, nicht Fleisch, aber dennoch nicht Ganzjahres-, sondern Winterreifen (2015) […]

Schreiben Sie einen Kommentar

An Diskussionen teilnehmen
Hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert