Keinen Anspruch an die Versicherung: Mindestprofiltiefe nicht eingehalten
Ein österreichischer Autofahrer hatte nach einem Unfall bei winterlichen Fahrverhältnissen in Deutschland von seiner Kaskoversicherung in Österreich rund 32.000 Euro verlangt. Diese wurden ihm jetzt auch in letzter Instanz (OGH-Entscheidung 7Ob205/20b)) nicht zugestanden. Der Grund: Er war mit Reifen mit zu geringer Profiltiefe unterwegs.
Laut Recht im Alpenland darf ein Pkw im Zeitraum von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen mit einer Profiltiefe vom mindestens vier Millimetern angebracht sind. Der klagende Unfallfahrer hatte aber nur 2,2 Millimeter Restprofiltiefe an den beiden hinteren Reifen gehabt und damit lehnte der Versicherer eine Leistung wegen Gefahrenerhöhung ab. Weil der Unfall in Deutschland passierte, wollte der Fahrer nach deutschem Recht behandelt werden. Er berief sich darauf, dass hier nur 1,6 Millimeter Mindestprofiltiefe vorgeschrieben sei. Auch hier bekam er kein Recht. cs
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