Auseinandersetzung um Ultra-Seal-Zulässigkeit geht in die nächste Runde

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Nachdem dessen Anbieter kürzlich frohlockte, in der Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit seines präventiven Dichtmittels Ultra-Seal gegen den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) obsiegt zu haben, sieht die Branchenvertretung die Sache ein wenig anders.

Hintergrund: Der BRV vertritt die Auffassung, dass Ultra-Seal lediglich als temporäres Hilfsmittel bei einer Reifenpanne verwendet werden dürfe, nicht aber vorbeugend, weil dies im Widerspruch zu § 36 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen) stehe. Laut dem Verband besagt dieselbe Richtlinie zudem, dass Reifen mit Schäden, die mittels Reifendichtmitteln behandelt wurden, nicht repariert oder runderneuert werden können. Deshalb hatte man das belgische Unternehmen DSV Road Holding NV gerichtlich abmahnen wollen, entsprechende werbliche Aussagen bzw. die Behauptung einer hierzulande rechtlichen Zulässigkeit des präventiven Ultra-Seal-Einsatzes zu unterlassen. Zumal vorherige Versuche einer außergerichtlichen Einigung wohl gescheitert waren. Allerdings haben offensichtlich sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, was seitens DSV insofern als Sieg bzw. als Bestätigung der Zulässigkeit von Ultra-Seal gewertet wird.

Dieser Darstellung widerspricht der BRV jedoch ausdrücklich. Zwar sei es zutreffend, dass beide Instanzen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hätten, doch weder hier noch da beruhten die Beschlüsse auf einer Befassung der Gerichte mit der Sache an sich. Vielmehr sei der BRV mit seinem Anliegen gescheitert, weil die Bonner Richter in der Zuwiderhandlung gegen technische Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums keinen Normenverstoß erkennen vermochten und die in Köln die Auffassung vertraten, gerichtliche Maßnahmen hätte der Verband schon früher einleiten müssen. Mit diesen Entscheidungen auf rein formeller Basis sei die eigentlich strittige Frage, ob nämlich der präventive Einsatz von Reifendichtmitteln zulässig ist oder nicht, von den Gerichten völlig ungeklärt geblieben, erläutert Dr. Ulrich T. Wiemann, Justiziar des Bonner Reifenfachverbandes.

„Diese Auffassung wird nach wie vor und zu Recht vom BRV vertreten. Denn die zu § 36 StVZO ergangene Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums führt ausdrücklich aus, dass der Einsatz von Dichtmitteln erst nach dem Eintritt eines Schadens am Reifen zulässig ist“, ergänzt er. Während der BRV also weiterhin der Auffassung ist, Ultra-Seal dürfe nicht vorbeugend verwendet werden und der intensiv beworbene Einsatz als präventives Dichtmittel verstoße aus diesem Grund gegen geltende Normen, sieht DSV in dem vom BRV verursachten „Gegenwind“ in dieser Sache nach wie vor nichts Anderes als „intensive Lobbyarbeit“ unter anderem vor allem im Interesse der Reifenhersteller. Denn die Verwendung von Ultra-Seal könne über einen optimierten Reifendruck schließlich den Verschleiß der Reifen verringern und damit deren Reifenlebensdauer erhöhen, was wiederum den Absatz neuer Reifen verringere und insofern – wie impliziert wird – dem wirtschaftlichen Interesse der Branche zuwiderlaufe.

„Das Interesse der Reifenverbände zielt aber darauf ab, die Dichtmittel vom Markt zu nehmen, um die Vorzüge einer längeren Lebensdauer, weniger Verschleiß und damit einen Rückgang beim Verkauf von Reifen zu stoppen“, behauptet der Ultra-Seal-Anbieter, der in diesem Zusammenhang zugleich ein weiterhin entschlossenes Vorgehen „gegen unzutreffende Statements“ [des BRV] angekündigt hat. In der Tat hat nach Angaben des Branchenverbandes das Unternehmen seinerseits nun ihn verklagt, Aussagen gegen besagtes Mittel zukünftig zu unterlassen. „Wir setzen darauf, dass jetzt in diesem Verfahren die eigentliche Problematik, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Mittels als Pannenprävention, endgültig gerichtlich geklärt wird“, begrüßt Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler diesen Schritt ausdrücklich. cm

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