Auch Runderneuerer sollten neue Winterreifendefinition beachten – Subventionsbetrug

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Die kürzlich beschlossene 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die bereits in Kraft getreten ist und die bekanntlich zum neuen Jahr hin maßgebliche Auswirkungen auf die verkehrsrechtliche Definition von Winterreifen hat, gilt auch für runderneuerte Lkw- und Pkw-Reifen, wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) nun noch einmal in einer Mitteilung betont. Das bedeutet: Auch runderneuerte Reifen, die im Hinblick auf die in Deutschland geltende situative Winterreifenpflicht und auf die De-minimis-Förderrichtlinie als Winterreifen gelten sollen, müssen zukünftig mit einem Schneeflockensymbol markiert sein; eine M+S-Markierung allein reicht dann nicht mehr aus. Und da das Schneeflockensymbol ausschließlich von offizieller Seite vergeben werden darf, empfiehlt der Verband nun den Runderneuerern, „sich baldmöglichst mit ihrem ECE-autorisierten Prüflaboratorium in Verbindung zu setzen, um eine rechtzeitige Prüfung der Kennzeichnungsfähigkeit der gewünschten Produkte zu ermöglichen“. Auch für den Handel könnte es ansonsten zu Problemen kommen.

Außerdem dürfe ein Kennzeichnung runderneuerter Reifen mit dem Schneeflockensymbol „in jedem Fall erst nach Freigabe (…) erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Runderneuerer sich auf die Prüfberichte/Dokumentation des Materiallieferanten stützt“, die etwa einen Kaltlaufstreifen entsprechend markieren. Ebenfalls sei zu bedenken, mahnt der Verband an, dass der Bezug von öffentlichen Geldern nach der De-minimis-Förderrichtlinie für Winterreifen, die aber laut der neuen verkehrsrechtlichen Definition eben keine mehr sind bzw. für die keine offizielle Freigabe durch ein Prüflaboratorium vorliegt, „als Subventionsbetrug geahndet“ werden könnte. ab

 

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