Ultra-Seal-Einsatz in Deutschland laut BRV nur als „Notbehelf“ erlaubt

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Vor dem Hintergrund, dass der Anbieter kürzlich eine Erweiterung seines Ultra-Seal Vertriebsnetzes in Europa verkünden und auch von einer weiter gestiegenen Kundenzahl berichten konnte, weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) darauf hin, dass dieses präventive Reifendichtmittel gemäß § 36 der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hierzulande „im Straßenverkehr nicht zulässig ist“. Wie Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler ergänzt, dürfe es laut der Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen (BMVBW/S 33/36.25.07-00 vom 8.2.2001, VkBl S 91) nur als „temporärer Notbehelf nach einem eingetretenen Reifenschaden für eine begrenzte Mobilitätssicherung“ verwendet werden. Dies habe und werde man so auch gegenüber Ultra-Seal-Kunden wie unter anderem den Trailerherstellern Krone, Schmitz Cargobull oder Kögel kommuniziert bzw. kommunizieren. Darüber hinaus gehe nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der einschlägigen Reifenhersteller deren Sachmängelhaftung beim Einbringen von Flüssigkeiten etc. durch Dritte – wie es bei Ultra-Seal erfolgt – verloren bzw. auf den über, der das Mittel eingebracht hat. Genauso wie analog dazu bei einer sachgemäßen Reifenreparatur die Sachmängelhaftung ebenfalls auf den Reparateur übergeht, wie Drechsler ergänzt. Hinzu komme, dass nach der oben genannten Richtlinie „Schäden an Reifen, die mittels Pannenhilfsmittel behandelt wurden, nicht repariert werden können“. Des Weiteren bedürfte es bei verbauten Reifendruckkontrollsystemen (RDKS) zudem einer besonderen Freigabe durch den Sensorhersteller, dass das System trotz Dichtmittel funktioniert. Insofern rät der BRV seinen Mitglieder vom Ultra-Seal-Einsatz grundsätzlich ab bzw. warnt er sie sogar ausdrücklich davor. cm

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