Stresstest nicht bestanden – Landgericht fällt Grundsatzurteil zu Dropshipping-Geschäft

Früher war alles besser! – So jedenfalls sagt es der Volksmund. Dass das Internet seit seiner Erfindung die Zeiten nicht ausschließlich verbessert, sondern für viele – gerade auch im Reifenmarkt – vor allem auch verkompliziert hat, wird oft genug beklagt. Ein Geschäftsmodell, das das Internet und der dort florierende E-Commerce mit Reifen erst hervorgebracht und zu scheinbarer Grenzenlosigkeit getrieben hat, ist das des Dropshippings bzw. Streckengeschäfts. Nun hat das Landgericht Bochum diesem Geschäftsmodell in einem Urteil, das Grundsatzcharakter für den Reifenmarkt haben könnte, klare Grenzen gesetzt und etwaigen neuerlichen Grenzübertretungen durch den Beklagten auch ein Preisschild von 250.000 Euro angehaftet, das auch anderen Anbietern von gespiegelten Warenbeständen – und auch Plattformbetreibern – eine Warnung sein sollte, künftig akribisch auf die Lieferfähigkeit aus Fremdbeständen zu achten. Worum geht’s bei dem Rechtsstreit, wie sehen dies die Beteiligten und was folgt daraus für den Reifenmarkt? Die Details.

Dieser Beitrag ist außerdem in der September-Ausgabe der NEUE REIFENZEITUNG erschienen, die hier als E-Paper erhältlich ist. Sie sind noch kein Leser? Kein Problem. Das können Sie hier ändern.

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1 Antwort
  1. Ich, nicht Du says:

    Ja, der Rebel im Dropshipping-Markt, Marcus Reber,
    war da was ganz Großem auf der Spur.
    Jeder Großhändler wird und sollte sich jetzt überlegen, solche
    Prozesshansel aus freier, kaufmännischer Entscheidung mit Hausrecht weiter in der Kundenkartei zu führen.
    Herr Reber, der Driver, soll doch bitte bei seinem Industriepartner direkt ordern, dessen Konditionsgefüge passt doch bestens zu einem Reifenhaus & KFZ-Service.
    Darauf einen italienischen Gaja Barbaresco, Cin Cin!

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