Verschärfte Winterreifenpflicht auf Kurs – Neue Pflichten für Fahrzeughalter

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Die geplante Verschärfung der Winterreifenpflicht in Deutschland kommt offenbar wie geplant voran. Wie jetzt bekannt wird, hat das Bundeskanzleramt die vom Bundesverkehrsministerium vorgeschlagene „52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ an den Bundesrat zur Zustimmung weitergereicht. Die darin vorgeschlagenen Veränderungen setzen dabei an drei Stellschrauben an, die „im Sinne des Verbrauchers“ einer „Erhöhung der Verkehrssicherheit“ dienen sollen. Neben den zwei bekannten Stellschrauben zur Definition von Winterreifen gibt es dabei eine neue, an der bisher nicht gedreht wurde, die aber gerade für Flottenbetreiber von großer Relevanz sein dürfte.

Den Plänen des Bundesverkehrsministers zufolge soll nun erstens die Definition von Winterreifen laut §36 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert werden. Dort soll es dann zukünftig heißen: „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2: Erstens durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden und die zweitens mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der ECE-Regelung Nr. 117 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen, der Haftung auf nassen Oberflächen und des Rollwiderstands gekennzeichnet sind.“ Winterreifen sollen sich damit in Zukunft nur noch über das mit einem Vergleichstest verbundene 3PSFM-Symbol definieren, also das Schneeflockensymbol; die M+S-Markierung verliert damit zukünftig in Deutschland an rechtlicher Relevanz.

Info_NEU_button Die komplette „52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ finden Sie auch hier in unserem „Zahlen-&-Fakten“-Archiv.

Den Plänen des Bundesverkehrsministers zufolge wird zweitens auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert. Diese verlangt in §2, Absatz 3a seit 2000 vom Autofahrer: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die (…) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (…) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.“ Künftig soll es an entsprechender Stelle konkret heißen: „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der [jetzt zu ändernden] Straßenverkehrszulassungsordnung genügen.“ Winterreifen laut Straßenverkehrsordnung sind demnach zukünftig ebenfalls nur noch Reifen, die mit dem Schneeflockensymbol ausgezeichnet sind.

Zu guter Letzt und drittens soll zukünftig neben dem Führer eines Kraftfahrzeugs auch der Fahrzeughalter bei Verstoß gegen die sogenannte situative Winterreifenpflicht zur Rechenschaft gezogen werden können; der Halter trägt damit erstmals eine Mitverantwortung für die richtige Bereifung. Wie bisher soll auch zukünftig das „Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt“, mit einem Bußgeld von 60 Euro belegt werden. Neu hinzu soll demnach aber folgender Passus in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden: Wer „als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen [hat], dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt“, kann dafür zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro belegt werden. Dem Halter eines falsch bereiften Fahrzeugs droht im Winter demnach eine höhere Strafe als dem eigentlichen Fahrer des Fahrzeugs.

Die geplante Verordnung des Bundesverkehrsministers sieht dabei bekanntlich Übergangsfristen vor. So gelten auch zukünftig Reifen, die nur mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, vor dem deutschen Recht als Winterreifen, und zwar bis zum 30. September 2024. Allerdings nur dann, wenn sie nicht nach dem 31. Dezember 2017 produziert wurden. Alle Reifen, die ab dem kommenden Jahr produziert werden, müssen demnach das Schneeflockensymbol tragen, um als Winterreifen zu gelten.

Diese neuen Regelungen in Bezug auf Winterreifen und die Winterreifenpflicht sollen den Plänen des Bundesverkehrsministeriums bereits zum 1. Januar 2018 Rechtskraft erlangen. Wann der Bundesrat die „52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ des Bundesverkehrsministeriums auf die Tagesordnung nimmt, ist derzeit nicht bekannt. Es gilt in der Branche allerdings als ausgemacht, dass die Verordnung ohne große Probleme die parlamentarischen Hürden nimmt und damit wie geplant in Kraft treten kann. arno.borchers@reifenpresse.de

 

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