Urteil: „Allgemeines Lebensrisiko“ zerstört Reifen, nicht die Pflichtverletzung des Bauhofs

Ein schlechter Weg, der als solcher klar zu erkennen ist, ist Teil des „allgemeinen Lebensrisikos“ und keine Grundlage für Schadensersatzklagen, hat jetzt das Landgericht Flensburg geurteilt (Beispielbild: Depositphotos)

Einem Urteil des Landgerichts Flensburg zufolge, das seit Kurzem öffentlich ist, zahlen Kommunen nicht in jedem Fall für Schlaglochschäden. Ein Autofahrer hatte geklagt, weil er sich beim Ausweichen des Gegenverkehrs auf einem Feldweg die beiden Reifen rechts an einer Abbruchkante zerstörte, wofür er Schadensersatz forderte. Sein Argument: Die zuständige Gemeinde sei ihrer Sicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das sah das Gericht anders. Nach dem Straßen- und Wegegesetz sei der Staat zwar dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei müsse der Staat nicht jede denkbare Gefahr beseitigen; aber er muss Gefahren, die nicht rechtzeitig erkennbar sind, vermeiden. Der kommunale Bauhof hatte den Weg zwei Wochen vor dem Unfall begutachtet, wobei die offenkundigen Schäden am Rand des Feldwegs aufgefallen waren. Diese hätten aber auch dem ortskundigen Autofahrer auffallen müssen, so das Gericht; im Außenbereich müsse außerdem jeder Verkehrsteilnehmer mit Abbruchkanten am Straßenrand rechnen. Insofern sei der Autofahrer Opfer des „allgemeinen Lebensrisikos“ geworden, so das Landgericht, und wies die Klage ab.

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