Testpflicht für Betriebe – Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ausgeweitet

Das Bundeskabinett hat am Dienstag eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, mit der eine Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Angebot von Corona-Tests eingeführt und die Geltungsdauer dieser Arbeitsschutzverordnung insgesamt bis zum 30. Juni verlängert wird. Sie soll voraussichtlich Mitte der nächsten Wochen in Kraft treten.

Die Änderung sieht vor, dass alle Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test anzubieten. Zwei Test pro Woche sollen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, die besonders gefährdet sind. Das betreffe etwa Mitarbeiter mit viel Kundenkontakt. „Der Reifenfachhandel gehört nicht zur Beschäftigungsgruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko“, heißt es beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).

Es wird in der Verordnung auch ausdrücklich betont, dass Mitarbeiter nicht zu einem Test verpflichtet werden dürfen. Möglich seien der Einsatz von „PCR-Tests, Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung (in- oder außerhalb der Arbeitsstätte) oder Schnelltests zur Selbstanwendung“. Darüber hinaus werde laut BRV in der Verordnung ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung entsprechender Dienstleister miteinschließt“. Hierunter dürften laut Meinung des Verbandes auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie insbesondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Beide Möglichkeiten, den Beschäftigten Selbsttests/Laientests anzubieten als auch Teststrukturen Dritter nutzen zu können, dürften für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks von besonderer praktischer Bedeutung sein, heißt es in einer Mitteilung an die Mitglieder.

Müssen die Test in der bezahlten Arbeitszeit angeboten werden? Hier führt der Verband auf, “dass dies im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen” geregelt werden sollte. Der Arbeitgeber sollte die Nachweise über die Beschaffung der Test oder Vereinbarungen mit Dritten über Testung der Beschäftigten vier Wochen aufbewahren.  cs

 

1 Antwort

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] in Deutschland Beschäftigten Corona-Tests anbieten, wenn in Präsenz gearbeitet wird. Dann tritt die überarbeitet SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die Kosten der Tests tragen die […]

Schreiben Sie einen Kommentar

An Diskussionen teilnehmen
Hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert