DEMO-Angebot ist keine Neuware
Ein Produkt, das als „Neu, aus Demontage“ (DEMO) verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einem neuen, vollkommen unbenutzten Artikel. So hat zumindest das Amtsgericht München in einem Fall geurteilt mit Blick auf eine Fahrzeugfelge entschieden. Bei dem Ganzen (Aktenzeichen: 161 C 23096/23) ging es darum, dass der Kläger über den Marktplatz eBay eine von einem gewerblichen Händler als „Neu, aus Demontage“ angebotene originale BMW-Felge gekauft hat zu einem Preis von rund 199 Euro. In der Folge versandte der Verkäufer die Felge jedoch nicht, sondern erstattete dem Kunden stattdessen den Kaufpreis. Daraufhin setzte der Kläger ihm allerdings eine Frist zur Lieferung der bestellten Ware, um nach deren erfolglosem Verstreichen bei einem BMW-Vertragshändler dann eine neue Felge zu einem höheren Preis zu erwerben. Nun ging es ihm darum, die Mehrkosten in Höhe von rund 154 Euro von dem eBay-Verkäufer erstattet zu bekommen, weil dieser den zwischen beiden Seiten geschlossenen Kaufvertrag ja nicht erfüllt habe. Damit ist er jedoch gescheitert, weil das Amtsgericht München die Klage abwies. Als Begründung dafür heißt es, dass im vorliegenden Fall „kein gleichwertiges Deckungsgeschäft“ vorgelegen habe.
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