Erstattung von Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Teilen
Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) weist in einem aktuellen E-Mailing noch einmal darauf hin, dass die Erstattung von Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Teilen auf den Lieferanten zurückfallen, etwas, das seit 2018 gesetzlich geregelt ist. „Seither ist es nicht mehr erforderlich, dass der Kfz-Betrieb seinem Lieferanten ein Verschulden in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Teils nachweist, um diese Kosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ersetzt zu bekommen. Außerdem spielt es keine Rolle mehr, ob es sich bei dem Kunden des Kfz-Betriebs um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt“, schreibt der BRV in der Mitteilung. Der Verband ergänzt, dass dazu der ZDK einen Leitfaden erarbeitet hat, der ebenfalls auf der Website des BRV verfügbar ist.
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