Flutkatastrophe: Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V (BRV) mitteilt, könnten die vom gegenwärtigen Hochwasser betroffenen Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Auch für diese Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen, würden die aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden gelten: Es müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten. Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, könnten vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 Prozent). Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit könne Kurzarbeitergeld bezogen werden, heißt es beim BRV. Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021. cs
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