Bund-Länder-Beschluss: Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt; Maskenpflicht

Die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bleibt weitere drei Monate und damit bis Ende April ausgesetzt. Dies gilt allerdings nur für Unternehmen, „die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben“, wie es dazu in dem gestern verhandelten Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie heißt.

Außerdem hat das Gremium beschlossen, dass künftig in Geschäften, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, medizinische Masken mit einer höheren Schutzwirkung – also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 – getragen werden sollen. Alltags- bzw. Stoffmasken entsprechen diesen Standards nicht. Diese neue Verpflichtung werde auch Auswirkungen auf die Betriebe im Reifenhandel haben, wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) unterstreicht. Danach gelte die konkretisierte Maskenpflicht eben nicht nur für Kunden. „Geplant ist die Maskenpflicht für Mitarbeiter in Betrieben überall dort einzuführen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall soll der Arbeitgeber die Masken zur Verfügung stellen“, so der Verband weiter, betont aber auch, dass der Beschluss erst noch von den Bundesländern im Rahmen von Landesverordnungen erlassen werden muss, damit er rechtgültig wird. ab

 

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  1. […] der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die Regelungen zur Aussetzung wurden im Laufe der vergangenen Monate an die jeweilige Entwicklung […]

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