Während „Kurzarbeit Null“ entsteht kein Urlaubsanspruch
Unternehmen ächzen unter der Corona-Krise. Auch viele Unternehmen in der Reifen- und Räderbranche schicken Mitarbeiter in Kurzarbeit. Was ist bei der Kurzarbeit und Urlaub zu beachten. Damit hat sich der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) in einem Rundschreiben auseinandergesetzt. Hier heißt es: Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden (EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11, C-230/11) oder aber auch wie das Landesarbeitsgericht Hamm vom 30.8.2017 (Az.: 5 Sa 626/17) urteilte, ist der Urlaubsanspruch bei “Kurzarbeit Null” wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig zu berechnen.
Gefährliche Verallgemeinerung da es bei dem Urteil zum Vollzeitarbeiter um eine zu kündigende Stelle ging. In dem Sozialplan ging es darum ein Jahr lang eine finanzielle Unterstützung zu erhalten und hat wenig mit Arbeiten zu tun.