„Feierabendhändler“ ggf. anschwärzen, wird Reifenfachbetrieben geraten

Dass dem Reifenfachhandel sogenannte „Feierabendhändler“, die sich mit dem Verkauf und der Montage von Reifen beschäftigen, als unliebsame Konkurrenz ein Dorn im Auge sind, ist nachvollziehbar. Zumal nach Angaben des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) deren Anzahl trotz der rad-/reifentechnologischen Entwicklung nicht zu schrumpfen scheint. Deswegen ist man der Frage nachgegangen, was dagegen unternommen werden kann.

„Zahlreiche BRV-Mitglieder sehen diese Entwicklung mit Sorge. In diesem Zusammenhang wird mehr und mehr der Vorwurf geäußert, die eigene Wettbewerbsfähigkeit sei unter anderem auch deshalb eingeschränkt, weil man administrative und finanzielle Lasten zu tragen habe, von denen ‚Feierabendhändler’ ausgenommen seien. So würden diese Betriebe keiner arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Überprüfung durch die Berufsgenossenschaften unterzogen. Auch Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft entfielen, da eine diesbezügliche Mitgliedschaft nicht existiere“, begründet Peter Hülzer, geschäftsführender Vorsitzender des Fachverbandes, warum man Dr. Udo Schöpf als Vorsitzenden der Geschäftsführung der für den Reifenfachhandel zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) in Bonn gebeten hat, zu dieser Problematik Stellung zu nehmen.

Seinen Worten zufolge müssen demnach sehr wohl auch „Hinterhofbetriebe“ bzw. „Feierabendhändler“ wie jeder Unternehmer ihr Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft anmelden, wobei dafür entweder eben die BGHW infrage kommt oder für Betriebe, die ausschließlich Reifenmontage ohne Handel mit Reifen betreiben, die in Mainz ansässige Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Sofern jeweils Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen für diese dann auch Beiträge an den Versicherungsträger gezahlt werden, während Zahlungen für den Unternehmer selbst und einen etwaigen ohne Arbeitsvertrag im Betrieb mitbeschäftigten Ehegatten auf freiwilliger Basis erfolgen können oder für sie eben kein Versicherungsschutz seitens der Berufsgenossenschaft besteht. Ob den Verpflichtungen – Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft, Betragszahlung für Mitarbeiter – genüge getan wird, überprüft die BGHW nach eignen Aussagen dabei durchaus: Dazu wurden laut Schöpf im vergangenen Jahr beispielsweise insgesamt gut 58.700 Betriebsbesichtigungen durchgeführt.

Von denen waren demnach allerdings nur rund 600 der Reifenhandelsbranche zuzurechnen. Dies entspricht wegen des höheren Unfallrisikos des Reifenhandels zwar – wie er sagt – „einem höheren Anteil als es dem Anteil der Versicherten entsprechen würde“. Doch ungeachtet dessen wird dies seitens des BRV dennoch nur als „Tropfen auf dem heißen Stein“ gesehen. Vor allem angesichts der aus seiner Sicht großen Anzahl der im Bundesgebiet tätigen „Feierabendhändler“. Insofern rät die Branchenvertretung Reifenhändlern, in deren Wettbewerbsumfeld „Feierabendhändler“ in Verdacht stehen, ihr Gewerbe nicht angemeldet zu haben bzw. nicht Mitglied einer Berufsgenossenschaft zu sein oder Mitarbeiter illegal zu beschäftigen, beim Gewerbeaufsichtsamt, den zuständigen Berufsgenossenschaften oder dem örtlichen Finanzamt (Steuerfahndung) anzuzeigen. cm

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