Rechtsexperte sagt, „Schaeffler-Swaps“ seien rechtswidrig
Die Continental AG sieht sich durch Analysen von Rechtsexperten in ihrer Auffassung bestätigt, dass sich die Schaeffler-Gruppe mithilfe von Banken und Derivatepositionen unter Verstoß gegen Melde- und Mitteilungspflichten Zugriff auf 36 Prozent des Continental-Kapitals „erschlichen“ hat. Dies leitet das Unternehmen unter anderem aus den Ergebnissen eines Rechtsgutachtens des Universitätsprofessors Dr. Mathias Habersack, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung der Eberhard Karls Universität Tübingen und Mitglied des Kuratoriums der Bankrechtlichen Vereinigung, ab. Habersack sieht in dem Vorgehen der Schaeffler-Gruppe mit Eingehung der Swap-Verträge einen „klaren Verstoß gegen Melde- und Zurechnungsvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“. Deshalb weist er wie Conti darauf hin, dass die deutsche Finanzaufsicht (BaFin) in diesem Fall nicht nur Bußgelder verhängen, sondern gegen das rechtswidrige Vorgehen weitaus schärfere Instrumente einsetzen könne. Um für ein „level playing field“ im Kapitalmarkt zu sorgen, kann und muss die BaFin demnach Anordnungen treffen, die das „markt- und rechtswidrige Verhalten“ beseitigen und verhindern, dass die Schaeffler-Gruppe die Früchte ihres rechtswidrigen Vorgehens ernte. Bereits auf der Grundlage der öffentlich bekannten Fakten ist klar, dass bei Eingehung der so genannten ‚Schaeffler-Swaps’ die Stimmrechtsmeldepflichten und Stimmrechtszurechtsnormen hätten beachtet werden müssen. Das Vorgehen hat gegen geltendes Recht verstoßen“, meint Prof. Dr. Mathias Habersack.
„Die vom EU-Gesetzgeber geforderte wirksame, verhältnismäßige und gleichzeitig abschreckende Reaktion der BaFin ist alleine im Erlass einer sichernden Verfügung zu sehen, die vorsieht, dass die den ‚Schaeffler-Swaps’ unterliegenden Aktien nicht an Schaeffler geliefert werden dürfen“, ergänzt er. Der Continental-Anwalt Prof. Dr. Christoph Seibt, Partner der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer, hatte zuvor in einem Schriftsatz ebenfalls Indizien für das „rechtswidrige Vorgehen“ der Schaeffler-Gruppe zusammengefasst und Maßnahmen der BaFin zur Missstandsbeseitigung verlangt. „Die Kapitalmarktteilnehmer und Anleger müssen durch das an die Swap-Banken gerichtete Aktienübertragungsverbot so gestellt werden, wie es den rechtlichen Verlautbarungen der Schaeffler-Gruppe entspricht. Denn ansonsten würden die Anleger geschädigt, die im Vertrauen auf die unterbliebenen Stimmrechtsmeldungen und ohne Kenntnis vom Beteiligungsaufbau der Schaeffler-Gruppe ihre Conti-Aktien in den vergangenen Wochen zu Niedrigkursen verkauft haben“, so Seibt. Deshalb will die Continental AG ihren eingeschlagenen Kurs weiterverfolgen und dem „rechtswidrigen Einsatz der ‚Schaeffler-Swaps’ mit allen gebotenen Mitteln entgegentreten, da die Interessen der Continental-Aktionäre massiv verletzt werden“. Darum unterstütze man die Finanzaufsichtsbehörden im In- und Ausland kontinuierlich und intensiv bei ihrer Prüfung des Vorgehens der Schaeffler-Gruppe sowie der beteiligten Banken. Die Veröffentlichung des Angebots der Schaeffler Gruppe habe keine Auswirkung auf den Fortgang der Ermittlungen der Behörden, wird dabei betont.
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