Freiwillige Garantien binden Autofahrer an Werkstatt
Autohersteller dürfen ihre Kunden durch Garantieversprechen, die über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gehen, an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden, meldet Autohaus Online. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn freiwillige Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in dem Urteil. Die Garantie sei ein zulässiges Instrument der Kundenbindung. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. „Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt“, heißt es in dem Urteil weiter. Der ADAC kritisiert unterdessen, es sei für Endverbraucher nun schwierig zu unterscheiden zwischen der üblichen Neuwagengarantie und anderer, freiwilliger Garantieversprechen. „Das Urteil trägt zur Verwirrung bei.“ Der ZDK sieht eine nun „entstandene Rechtsunsicherheit“, die so schnell wie möglich behoben werden müsse.
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