Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten für Minijobber und Saisonkräfte
Der gesetzliche Mindestlohn wird zwar erst am 1. Januar 2015 wirksam, aber das Mindestlohngesetz ist bereits seit dem 16. August dieses Jahres in Kraft. Damit besteht auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation von Arbeitszeiten für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie dem Vorhalten von Dokumenten darüber bereits heute, wie der Mittelstandsverbund jetzt mitteilt. Danach müssten Arbeitgeber auch bei Minijobbern und Saisonkräften Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Mitarbeiter aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang vorhalten. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich Minijobber in Privathaushalten. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind jeweils innerhalb von sieben Tagen zu erstellen, so der Verband. Die Anforderungen an die Dokumentation dürfen jedoch nicht überspannt werden – Eigenaufzeichnungen des Arbeitnehmers oder Dienstpläne gegebenenfalls mit darin vermerkten tatsächlichen Abweichungen dürften genau wie im Arbeitszeitrecht zulässig sein, so der Mittelstandsverbund weiter. ab
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