Hinweis auf Nachkontrolle darf nicht zu klein sein
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Radschrauben nach einem Reifenwechsel wieder lockern. Umso wichtiger ist es, sie nach 20 bis 200 Kilometern zu kontrollieren. Die ausführenden Werkstätten sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden auf diesen Umstand hinzuweisen (Landgericht Augsburg, AZ 4-S-205/99). Üblicherweise erhält der Kunde diesen Hinweis auf der Rechnung. Doch hier sei Vorsicht geboten, steht im ReifenMagazin Continentals: Ein einfacher Aufdruck langt nicht. Der Grund: Im Regelfall bezahlen die Kunden die Reifenmontage bar. Dabei besteht für sie kein Anlass, die Rechnung genauer zu studieren. Deshalb kann diese Vorgehensweise nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Text optisch so deutlich hervorgehoben ist, dass er dem Kunden auf den ersten Blick auffällt.
Im vorliegenden Fall gab sich das Gericht nicht mit der orangenen Markierung des Hinweises zufrieden. Die Buchstaben seien mit einer Höhe von ein bis zwei Millimetern zu klein, um aufzufallen – egal in welcher Farbe. Ebenso unsicher ist es, den Kunden nur mündlich zu informieren, da das im Schadensfall nicht nachzuweisen ist.
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