Neue AGB-Empfehlungen vom BRV verfügbar

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Nachdem die bisherigen AGB-Empfehlungen des BRV zuletzt im Jahr 2017 vor dem Hintergrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geändert wurden, hat der Verband zum Jahresbeginn 2019 die kompletten AGB-Empfehlungen einer grundlegenden Aktualisierung unterzogen, um diese der sich ständig verändernden Rechtsprechung anzupassen. Der BRV rät seinen Mitgliedern, bei der Verwendung von AGB, dass nach § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

„Für die Wirksamkeit genügt es also nicht, dass Sie Ihre AGB dem Kunden nach dem Kauf aushändigen, per E-Mail zusenden oder nur auf der Rückseite Ihrer Rechnungen abdrucken! Auf die Geltung der AGB muss bereits im Auftragsformular oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang im Verkaufsraum hingewiesen werden“, heißt es beim BRV. Die neuen Muster-AGB stehen ab sofort im Servicebereich der BRV-Website zur Verfügung. cs

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