Grundsatzurteil zum Dropshipping-Geschäft rechtskräftig – Beklagte nimmt Berufung zurück
In unserer September-Ausgabe habe wir als Thema des Monats umfassend über das Grundsatzurteil des Landgerichtes Bochum zum Dropshipping-Geschäft berichtet; der Titel des Beitrags: Stresstest nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Ausgabe war das von Marcus Reber, Inhaber von Reber Reifenhaus & Kfz-Service (Murr), gegen die Reifen 24/7 GmbH (Soest) angestrengte Urteil noch nicht rechtskräftig, da das beklagte Unternehmen beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt hatte. Das mit der Rechtskraft hat sich mittlerweile geändert, wie dazu die Klägerseite erklärt: „Die Berufung (Aktenzeichen OLG Hamm: I-4 U 138/23) ist durch die Anwälte der Reifen 24/7 GmbH mit Schriftsatz vom 11.10.2023 zurück genommen worden. Damit ist das Urteil des LG Bochum rechtskräftig.“ Inwiefern sich daraus nun Änderungen an dem für das Funktionieren des Marktes so wichtigen Dropshipping-Geschäft im Allgemeinen oder im Besonderen ergeben, lässt sich derzeit nur begrenzt sagen; der beklagte Anbieter jedenfalls möchte die Rücknahme der Berufung nicht öffentlich kommentieren. Klar ist aber weiterhin, wie im September berichtet: Das Urteil sollte auch anderen Anbietern von gespiegelten Warenbeständen – und auch Plattformbetreibern – eine Warnung sein, künftig akribisch auf die Lieferfähigkeit aus Fremdbeständen zu achten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anbieter auf paar- und satzweise kaufende (B2C-)Kunden setzen, es dann aber mit en gros kaufenden (B2B-)Kunden zu tun bekommen können.
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