Insolvenzantragspflicht ist ab 1. Mai wieder in Kraft
Während der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die Regelungen zur Aussetzung wurden im Laufe der vergangenen Monate an die jeweilige Entwicklung angepasst und wurden nach dem 30. April nicht mehr verlängert. Ab Mai gilt die Insolvenzantragspflicht wieder. Das heißt: Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss es innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Sonst droht ihm eine Klage wegen Insolvenzverschleppung. Dies soll die Rechte der Gläubiger schützen. Im Corona-Jahr 2020 haben laut Statistischem Bundesamt nur knapp 16.000 Unternehmen eine Insolvenz angemeldet, dies sei der niedrigste Stand seit Einführung der Insolvenzordnung 1999. cs
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