Corona-Maßnahmen: Mehr Tests, mehr Homeoffice
Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Begrenzung des erweiterten Testangebots auf besondere Beschäftigungsgruppen entfällt damit. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests sind bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren. Die bereits geltende Arbeitsschutzverordnung zu Corona wurde entsprechend ergänzt. Die Regelung soll gleichzeitig zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft treten.
Die Homeoffice-Angebotspflicht des Arbeitgebers war bisher in der Arbeitsschutzverordnung geregelt. Sie ist jetzt in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Damit sind auch die Regeln verschärft worden. Beschäftigte sollen eine vom Arbeitgeber angebotene Möglichkeit zum Arbeiten von zu Hause auch nutzen. Zumindest dann, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstünden. Gründe könnten beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
Das Infektionsschutzgesetz tritt am morgigen Sonnabend (24. April 2021) in Kraft. cs
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