Bund gibt 50 Milliarden Euro Corona-Soforthilfen frei – Kumulierung und Steuerpflicht

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Die vom Bund bereit gestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro können nun von den Ländern abgerufen werden, wie es dazu in einer gemeinsamen Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums, des Bundesfinanzministeriums und des bayerischen Finanzministeriums – Bayern führt aktuell den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz – heißt. „Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen“, heißt es dazu weiter. Ein besonderer Blick sollte dabei aber auf die Themen Kumulierung und Steuerpflicht gerichtet werden.

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Das Bundeskabinett hatte am Montag vergangener Woche Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am heutigen Sonntag zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. „Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.“

Die Soforthilfe soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

„Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben“, heißt es dazu weiter in der Mitteilung.

Das Soforthilfe-Programm verzichte „bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.“ Anträge seien bis spätestens 31. Mai dieses Jahres bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei dabei grundsätzlich möglich, eine Überkompensation sei aber zurückzuzahlen. „Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.“ ab

 

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