Räderreparatur: VDAT sieht „überraschendes Urteil, zumindest aus deutscher Sicht“
Kurz vor Weihnachten war der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg „zu einem, zumindest aus deutscher Sicht, überraschenden Urteil gelangt und hat die Anwendung der sogenannten Reparaturklausel auf von Fahrzeugherstellern geschmackmusterrechtlich geschützte Felgen bejaht“, schreibt der Verband der Automobil Tuner (VDAT) in einer aktuellen Mitteilung an seine Mitglieder. Weiter: „Das Urteil hat zur Folge, dass von Fahrzeugherstellern geschmacksmusterrechtlich geschützte Felgen in identischer Gestaltung von Drittanbietern angeboten und in Verkehr gebracht werden können – allerdings nur dann, wenn dies zu Reparaturzwecken erfolgt und der Herstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs dient. Die bestehenden technischen Anforderungen an ‚Identräder‘ hat der EuGH bei seiner Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen.“
Wer indes glaubt, dieses Urteil eröffne für Drittanbieter ein neues Geschäftsmodell, liegt dem VDAT zufolge aber falsch. „Da das Urteil die Vermarktung nur zu Reparaturzwecken erlaubt, ist ein uneingeschränkter Verkauf natürlich nicht möglich. Vielmehr besteht eine Dokumentationspflicht der Drittanbieter dahingehend, dass der Verkauf tatsächlich Reparaturzwecken dient – satzweise Vermarktung ist somit ausgeschlossen. Außerdem besteht nach wie vor die Notwendigkeit, die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungen sicherzustellen. Was bedeutet, dass derartige Räder in diesem Punkt wie Zubehör-/Sonderräder zu betrachten sind.“
Der VDAT hat eine juristische Bewertung über die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung anfertigen lassen und stellt diese interessierten Mitgliedern auf Nachfrage gerne zur Verfügung. ab
Die juristische Bewertung von Dr. Michael Heinrich, Frankfurt, im Auftrag des VDAT e.V. (www.vdat.org) können Sie hier im Wortlaut lesen.
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