BRV betont: Trotz OE-Markierungen gibt es keine Fabrikatsbindung

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk weist noch einmal darauf hin, dass es trotz einer zunehmenden Verbreitung von herstellerspezifisch gekennzeichneten Reifen keinerlei Fabrikatsbindung bei Pkw-Reifen gibt. Bereits im vergangenen Herbst hatte der Verband sich entsprechend klar geäußert und war damit einer als „unseriös“ betrachteten Reifenvermarktung – insbesondere in Autohäusern – entgegengetreten. Reifenkennzeichnungen wie „MO“ (Mercedes-Benz) oder die Sternmarkierung (BMW) bedeuten, dass die Reifen durch den Fahrzeughersteller getestet und freigegeben wurden; auch werden solche speziellen Erstausrüstungsreifen natürlich vonseiten des Autohauses etc. gerne im Falle eines Ersatzbedarfs empfohlen. Dennoch gilt grundsätzlich, dass OE-Markierungen weder eine Reifenfabrikatsbindung darstellen, noch dass die Verwendung eben nicht-herstellermarkierter Reifen Einschränkungen in punkto Sicherheit oder Gewährleistung nach sich zieht. „Die Reifenhersteller haben das auf Bitte des Reifenfachverbandes in einem offiziellen Statement vom vergangenen Herbst ausdrücklich erklärt“, so der BRV in einer Mitteilung.

Nach geltender Rechtslage sind alle mit einem E/ECE-Kennzeichen versehene und damit typengenehmigte Reifen an einem Kraftfahrzeug zulässig, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen, so der BRV weiter:

> Sie entsprechen in Dimension sowie Last- und Geschwindigkeitsindex den vom Fahrzeughersteller im Rahmen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung freigegeben Reifen bzw.

> ihr Last- und/oder Geschwindigkeitsindex entspricht den Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs.

„Alle Angaben der Fahrzeughersteller, die sich auf die von ihnen getesteten, freigegeben und entsprechend herstellerspezifisch gekennzeichneten Reifen beziehen, haben somit ‚lediglich‘ Empfehlungscharakter“, so BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler, betont dabei aber ausdrücklich: „Niemand wird daran gehindert, den Empfehlungen der Fahrzeugproduzenten in Bezug auf die Reifen mit ihrem Herstellerkennzeichen Folge zu leisten. Im Gegenteil: Der Hinweis, dass diese in besonderer Weise auf das Fahrzeug abgestimmt sind, gehört zur Beratung im Reifenfachbetrieb dazu.“

Jede Regel hat ihre Ausnahme – und die kann in diesem Fall Fahrer sportlich-geländegängiger Fahrzeuge betreffen. Es gibt nämlich Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit unterschiedlichen Rad-Reifen-Kombinationen auf Vorder- und Hinterachse ausgestattet sind; der Fachmann nennt das „achsweise Mischbereifung“. Solche mischbereiften Fahrzeuge sind entweder bereits beim Automobilhersteller so vom Band gerollt oder wurden später mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) auf entsprechende Kombinationen umgerüstet. Werden sie beim Reifenersatz auf Fabrikate umgerüstet, die vom Fahrzeug- oder Radhersteller in diesem Kontext nicht freigegeben sind, kann das zu Problemen führen. Zwar hat die Europäische Reifen- und Felgen-Sachverständigenorganisation ETRTO für den Abrollumfang von Reifen grundsätzlich zulässige Fertigungstoleranzen zwischen plus 1,5 und minus 2,5 Prozent festgelegt, doch die Fahrwerkregelsysteme der Fahrzeughersteller (wie z.B. DSC, die dynamische Fahrstabilitätskontrolle von BMW) sind meist so eingestellt, dass sie schon bei geringeren Abweichungen zwischen Vorder- und Hinterachse – ab etwa einem Prozent – zu regeln beginnen. Mit der Folge, dass am Armaturenbrett permanent Warnlämpchen leuchten und die Fahrer in der Werkstatt die neuen Reifen reklamieren.

„Für den Reifenfachhandel heißt das: In Fällen, in denen ein Fahrzeug mit Allradantrieb und unterschiedlichen Rad-Reifen-Kombinationen auf Vorder- und Hinterachse auf ein Reifenfabrikat umgerüstet werden soll, das nicht bereits vom Fahrzeug- oder Radhersteller freigegeben ist, wird vorab unbedingt eine Freigabe vom Hersteller des gewählten Reifenmodells benötigt“, erläutert Hans-Jürgen Drechsler und hebt hervor, dass alle Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes entsprechend informiert sind. ab

 

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