Online(reifen)handel muss neue Informationspflichten berücksichtigen
Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) weist darauf hin, dass zum 9. Januar dieses Jahres in allen EU-Mitgliedstaaten die sogenannte ODR-Verordung rund um die Onlinestreitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten in Kraft tritt. Dies kann auch Auswirkungen auf Unternehmen des Reifenhandels haben. Zumindest für solche, die Reifen, Räder, Ersatzteile, Zubehör etc. online an Endverbraucher vertreiben bzw. per Internet verbindliche Produktbestellungen oder die Buchung von Werkstattaufträgen beispielsweise für einen Räderwechsel von ihnen entgegennehmen. Denn laut BRV sind ab dem genannten Stichtag Unternehmen, die „Onlinekaufverträge oder Onlinedienstleistungsverträge eingehen“, dazu verpflichtet, auf ihren Webseiten einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zu einer europäischen Onlinestreitbeilegungsplattform einzurichten sowie ihre E-Mail-Adresse(n) anzugeben. „Die OS-Plattform existiert derzeit noch nicht – sie soll ab dem 15. Februar 2016 erreichbar sein. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Onlinehändler ab dem 9. Januar 2016 übergangsweise einen Vorabhinweis auf ihre Webseiten aufnehmen“, rät der geschäftsführende BRV-Vorsitzende Peter Hülzer, nach dessen Worten bei Nichteinhaltung der Informationspflichten künftig Abmahnungen drohen. Gleichzeitig verweist er auf eine entsprechende, vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) diesbezüglich erarbeitete Handlungsempfehlung, die auf den BRV-Webseiten zum Herunterladen bereitgehalten wird. cm
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