(Reifen-)Verkäufer muss bei „Schlechtlieferung“ nachbessern können
Das Amtsgericht München hat jüngst ein Urteil gefällt, bei dem es um die Lieferung mangelhafter Reifen bzw. eine sogenannte “Schlechtlieferung” ging. In einem solchen Falle stehe dem Verkäufer zunächst das Recht zur Nachbesserung zu, anstatt dass er seinem Kunden gleich den Kaufpreis erstatten müsste, wurde geurteilt (Az. 222 C 7196/11). Konkret ging es in dem Fall um den Erwerb zweier gebrauchter Sommerreifen zum Preis von 960 Euro für einen Porsche 911. Als der Kunde nach dem Abholen der Reifen zuhause bemerkte, dass einer von ihnen aufgrund einer im Reifen steckenden Schraube eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies, sandte er sie zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an, was die Gegenseite mit der Begründung ablehnte, das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft. Außerdem vertrat der Käufer die Ansicht, dass es unzulässig sei, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen. Selbst als der Verkäufer daraufhin anbot, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern, bestand der Kunde weiter auf Rückzahlung des Kaufpreises und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. “Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache – im vorliegenden Fall Sommerreifen – setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts”, heißt es zur Begründung. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. cm
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