Urteil rund um Ersatz nach Reifenpanne im dienstlichen Einsatz
Wenn ein Beamter für Dienstreisen mit Erlaubnis seines Arbeitgebers seinen privaten Pkw nutzt und nach einer dabei erlittenen Reifenpanne einen defekten Reifen ersetzen muss, so muss der Dienstherr die Kosten dafür tragen, nicht aber die für einen weiteren Reifen, selbst wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sein sollte. Darauf weist die Anwalt.de Services AG auf ihren Webseiten unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen (Aktenzeichen 12 K 2532/08) hin. Geklagt haben soll in dem zugrunde liegenden Fall ein städtischer Beamter, dem seine Werkstatt nach einer Reifenpanne bei einem dienstlichen Einsatz wegen der unterschiedlichen Profiltiefen aus Sicherheitsgründen dazu geraten hatte, beide Reifen der betroffenen Achse zu erneuern. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber – anders als vom Kläger gefordert – nicht die Kosten beider, sondern nur die für den schadhaften ersetzen müsse. “Dabei gingen die Richter der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, erst gar nicht nach”, ist auf den Webseiten weiter zu lesen. Die Richter argumentierten demnach, dass der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens bereits aus Rechtsgründen nicht bestanden habe, wobei in diesem Zusammenhang auf das Landesbeamtengesetz verwiesen wurde. Dies besagt offensichtlich, dass zwar Gegenstände, die im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört werden bzw. abhandenkommen, ersetzt werden müssen. Allerdings gelte dies nur für unmittelbare Schäden, und der andere Reifen sei schließlich im Dienst nicht beschädigt worden. Auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Erneuerung des zweiten Reifens zu bezahlen, heißt es weiter.
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