Reifenreparatur immer ein Fall für den Profi

Nach Angaben des Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) sind weit mehr als 90 Prozent aller Reifenschäden sogenannte Einfahrschäden, bei denen nach dem Eindringen eines spitzen Gegenstandes in die Lauffläche die Luft entweicht. Diese Schäden dürfen bei Personen- und Lastkraftwagen, Leicht-Lkw und Motorrädern unter bestimmten Voraussetzungen repariert werden, die in der „Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen“ geregelt sind. Für Pkw-Reifen ist hier beispielsweise festgelegt, dass der Schadensdurchmesser nicht größer als sechs Millimeter sein darf und der komplette Reifen zuvor von der Felge montiert, untersucht und insgesamt als reparaturwürdig beurteilt worden sein muss. „Es kann nämlich sein, dass zwar der Einfahrschaden selbst repariert werden könnte, aber der Reifen durch vorheriges Fahren mit Minderluftdruck in seiner Gesamtheit schon so geschädigt wurde, dass er letztlich doch nicht mehr reparabel ist“, erklärt BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler, warum Reifenschäden somit immer ein Fall für den Profi sind. Nicht allein wegen des für die Beurteilung notwendigen Know-hows, sondern auch, weil nach der geltenden Handwerksordnung gewerbsmäßige Reifenreparaturen nur von Betrieben ausgeführt werden dürfen, die mit dem Vulkaniseur-/Reifenmechaniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, d.h. einen entsprechenden Meister beschäftigen. Eine Liste hierfür qualifizierter Betriebe finden Interessenten unter der Internetadresse www.bundesverband-reifenhandel.de (dort dann unter „Stationenverzeichnis/Reifenreparaturbetriebe“).

„Ein fachgerecht instand gesetzter Reifen ist genauso einsatzfähig wie vor der Beschädigung“, betont Drechsler. Doch nicht in allen Fällen lassen sich Reifen nach einem Schaden reparieren, denn die erlaubten Ausbesserungsmöglichkeiten sind aus Sicherheitsgründen stark begrenzt. Insofern könne es durchaus sein, dass mitunter die Diagnose „irreparabel“ gefällt werden muss. „Wenn der Werkstattfachmann nach gründlicher Prüfung sogar die Neubereifung der kompletten Achse empfiehlt, ist das in der Regel keine Geschäftemacherei, sondern ein ernst zu nehmender Sicherheitstipp. Denn nicht jeder Neureifen verträgt sich mit dem unbeschädigten zweiten auf der Achse“, verdeutlicht der BRV-Geschäftsführer. Nach § 36 (2a) StVZO gelte hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw zwar lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Gleichwohl sei in Fachkreisen unbestritten, dass aus Gründen der Fahrzeugsicherheit die Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers und Typs dringend zu empfehlen ist. „Wer das Pendant zu dem intakt gebliebenen Pneu nicht mehr bekommen kann, sollte deshalb dem Rat des Fachmanns folgen und sicherheitshalber beide Reifen der betroffenen Achse austauschen lassen“, sagt Drechsler. Nichtsdestotrotz lohne es sich für den Fahrzeughalter, einen Reifenschaden von einem Pneuspezialisten prüfen und sich von ihm über die Möglichkeiten einer Reparatur beraten zu lassen. Denn eine Reparatur sei natürlich kostengünstiger als die Neubereifung der betroffenen Achsposition oder sogar der kompletten Achse.

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