Polizei darf Fahrzeuge mit abgefahrenen Reifen sicherstellen
Plötzlich war der Roller weg. Ein Fahrzeughalter hatte sein Mofa drei Tage auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Er wusste, dass es nicht mehr verkehrstauglich war. Da der Roller verkauft werden sollte und der Parkplatz leicht zu finden ist, hielt er es für eine gute Idee. Doch als der Kaufinteressent kam, war kein Roller mehr da und der Verkauf platzte. Stattdessen kam ein Anruf von der Polizei: Das Fahrzeug sei sichergestellt worden, berichtet das ReifenMagazin von Continental. Den Beamten war die mangelnde Verkehrstauglichkeit aufgefallen. Der Fahrzeughalter hielt dagegen, dass der Roller wegen eines Motorschadens nicht bewegt werden konnte. Seiner Ansicht nach stelle der abgefahrene Hinterreifen deshalb keine Verkehrsgefährdung dar.
Dazu Rechtsanwältin Nicole Maldonado aus Bad Honnef: „Grundsätzlich ist es so, dass die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei ein Fahrzeug, welches nicht verkehrssicher ist, sicherstellen kann. Ob das Fahrzeug verkehrssicher ist, ergibt sich aus den betreffenden Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung. Das bedeutet bei einem Mofa, dessen Hinterrad eine Mindestprofil von einem Millimeter unterschreitet (§ 36 Abs. 2 StVZO) und das auf einem öffentlichen Platz abgestellt ist, dass es abgeschleppt werden darf.“
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