April-April – oder doch nicht?
Manche haben den Braten gleich gerochen, einige sind uns aber auch diesmal wieder auf den Leim gegangen. Nachdem wir die Branche schon mit der angeblich bevorstehenden Einführung eines Reifenpfandes (2004) oder einer Zwangsqoute für Runderneuerte (2005) aufs Glatteis geführt hatten, war es diesmal die „situative Sommerreifenpflicht“. Schon kurz nach der Veröffentlichung einer entsprechenden Meldung auf unseren Webseiten am 1. April gingen die ersten Reaktionen per Mail bei uns ein. Weitere Anfragen folgten, als sich der als Aprilscherz gedachte Beitrag am darauf folgenden Werktag im Gepäck unseres täglich kostenlos versandten Newsletters seinen Weg durch die Reifen- und Räderwelt bahnte.
Um es aber ganz deutlich zu sagen: Vonseiten des Bundesverkehrsministeriums ist nach unserem derzeitigen Wissensstand nicht vorgesehen, Pkw-Fahrer, die im Sommer auf Winterreifen unterwegs sind, mit einem Bußgeld zu belegen. Für die in unserer Meldung angekündigten angeblichen Kontrollaktionen der Polizei wird daher auch keine Unterstützung des Handels benötigt – die für diese Aktion „in den jeweiligen Bundesländern eigens eingerichteten Koordinationszentren“ sind völlig frei erfunden. Aber was nicht ist, kann unter Umständen ja noch werden. Denn in Zeiten chronisch knapper öffentlicher Kassen könnte sich hier doch tatsächlich eine neue Einnahmequelle auftun.
Anders als solcherlei Spekulationen sind die in dem Bericht genannten Fakten demgegenüber völlig korrekt. Bei 20 Grad Celsius und trockener Fahrbahn bremst ein Pkw mit Winterbereifung laut Conti-Messungen tatsächlich schlechter als ein mit Sommerreifen ausgerüstetes Auto. Und der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) meldet aktuell ebenfalls Zweifel an, ob Winterreifen im Sommer als „den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung“ zu verstehen sind, so wie sie die neu gefasste Straßenverkehrsordnung (StVO) fordert.
Insofern ist es durchaus vorstellbar, dass früher oder später der Gesetzgeber bzw. der eine oder andere Versicherer auf die Idee kommt, während der warmen Monate des Jahres gefahrene Winterreifen ebenfalls als nicht angepasste Bereifung aufzufassen – mit den entsprechenden Konsequenzen für den jeweiligen Fahrzeugführer. Das zeigt deutlich, welch großen Interpretationsspielraum die „Konkretisierung“ der StVO vom Dezember vergangenen Jahres bei ihrer Auslegung in der Praxis mit sich bringt. Nicht umsonst findet sich das Thema StVO-Novelle auf der Tagesordnung so mancher Händertagung wieder.
Apropos Praxis: Die der in der Redaktion eingegangenen Mails und Anrufe zur so genannten „situativen Winterreifenpflicht“, die aus der jüngsten StVO-Änderung herauszulesen ist, lassen sich gar nicht mehr zählen. Viele Verbraucher, aber auch Händler wollen wissen, wie sie denn nun ihr Fahrzeug StVO-konform im Winter bereifen bzw. was sie einem mit genau dieser Frage im Verkaufsraum stehenden Pkw-Fahrer empfehlen sollen. Mangels einer eindeutigen Definition für einen Winterreifen kann man nur auf den Standpunkt der Industrie verweisen, der da lautet: Schneeflockensymbol auf der Seitenwand sowie eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern.
Trotz des langen Winters steht nun jedoch erst einmal die Umrüstung auf Sommerreifen an. Wie sieht es also mit der Definition eines Sommerreifens aus? Eine solche gibt es ebenso wenig, es sei denn, man sieht das Fehlen einer M+S-Markierung auf der Seitenwand als hinreichendes Kriterium an. Im Rahmen unseres Aprilscherzes hatten wir in Anlehnung an die Schneeflockenmarkierung von Winterreifen deshalb übrigens die Einführung eines „Sonnensymbols“ als Unterscheidungsmerkmal vorgeschlagen, das nur ein solcher Reifen tragen dürfte, dessen Bremsweg bei 20 Grad Celsius den eines Referenzmodells um eine bestimmte Weglänge unterbietet.
Das war natürlich nicht ernst gemeint, denn dies würde zwangsläufig mehr Fragen aufwerfen als beantworten. Müssten Ganzjahresreifen dann beispielsweise beide Kriterien (also für Schneeflocken- und Sonnensymbol gleichzeitig) erfüllen? Und was wäre mit denjenigen Reifen im Markt, bei denen es weder für das Eine noch das Andere reicht? Käme das nicht dem Aus so manchen Produktes – zumindest im deutschen Markt – gleich? Und was würden die EU-Wettbewerbshüter zum Aufbau solcher Markthürden sagen?
Letztlich heißt es also erst einmal abwarten, was in den sicherlich zu erwartenden ersten Musterprozessen in Sachen einer „der Witterung angepassten Bereifung“ – sei es im Winter oder tatsächlich auch bezogen auf den Sommer – herauskommen wird. Wir sind jedenfalls sehr gespannt. Viele andere in der Branche bestimmt auch. Und wer weiß, möglicherweise kommt es damit schlussendlich wirklich zu der gewünschten Konkretisierung der StVO. Aber hätte sich das Ganze in Zeiten, in denen man sich EU-weit auf die Normung der Krümmungsradien von Bananen verständigt hat, nicht gleich ohne diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen umsetzen lassen?
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