Händler muss Ersatzreifen stellen, wenn Kunde reklamiert
Wenn ein Kunde in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf einen Mangel bei seinen Reifen reklamiert, darf der Händler diese zur Untersuchung zwar abmontieren, muss aber auch unentgeltlich Ersatzreifen zur Verfügung stellen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Braunschweig hervor, das die Deutschen Anwaltshotline zitiert hat (Az. 4 S 385/04), so Auto Service Praxis. Im entschiedenen Fall verlangte ein Käufer nach 15.000 gefahrenen Kilometern vom Händler andere Pneus, da diese bereits porös waren. Der Händler wollte die Reifen aber erst untersuchen lassen. Dazu sollten die Räder abmontiert und zum Hersteller geschickt werden. Ersatzreifen wollte er seinem Kunden indes nicht zur Verfügung stellen. Dies ließ das Gericht nicht durchgehen. Zwar sei der Käufer verpflichtet, dem Händler die Reifen zu überlassen, aber nur, wenn er kostenlos andere Reifen zur Verfügung gestellt bekommt, um sein Fahrzeug weiter nutzen zu können, heißt es weiter. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass die Reifen durch den Käufer beschädigt worden sind, könne der Händler dem Kunden aber die neuen Reifen in Rechnung stellen.
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