„Geeignete Bereifung“ von Firmenwagen: Wer haftet im Ernstfall?
Zum 1. Mai ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, die verlangt, dass „bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist“. In diesem Zusammenhang wird insbeondere „eine geeignete Bereifung“ hervorgehoben, was Raum für Interpretationen lässt und damit geeignet ist, für Unsicherheit bei den Autofahrern zu sorgen. „Winterreifen von Oktober bis Ostern, für den Rest des Jahres Umrüsten auf Sommerreifen“, lautet angesichts dessen die Empfehlung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV). Wer aber haftet nun gegebenenfalls, wenn es mit einem Firmenwagen auf Sommerreifen in der kalten Jahreszeit zu einem Unfall kommt und die Unternehmensleitung trotz winterlicher Straßenverhältnisse eine Weisung zum Einsatz des Fahrzeugs ausgesprochen hat? „Für den Schadenersatz wegen eines Unfalls auf Grund unzulänglicher Bereifung haftet die für das Fahrzeug bestehende Pflichtversicherung – also für Personen- und Sachschäden. Der Haftpflichtversicherer wird nach der aktuellen Gesetzeslage wohl weder beim Halter noch beim Fahrer Rückgriff nehmen können“, meint BRV-Justiziar Dr. Ulrich T. Wiemann. Anders kann es nach seiner Einschätzung jedoch bei der Vollkaskoversicherung liegen: Diese könne unter bestimmten Umständen bei grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern.
„Es wird damit zu rechnen sein, dass mancher Vollkaskoversicherer trotz der unscharfen Gesetzesformulierung in § 2 StVO versuchen wird, hiervon Gebrauch zu machen“, so Wiemann. Ob der einer Fahranweisung folgende Mitarbeiter für diesen Schaden haftet, entscheide sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. „Autofahren auf Weisung mit ungeeigneter Bereifung ist gefahrgeneigte Tätigkeit“, erklärt der BRV-Justiziar „Weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer der Gefährdung ausgesetzt hat, wird er arbeitsrechtlich keinen Rückgriff bei ihm nehmen können“, folgert er daraus. Doch das Stichwort „geeignete Bereifung“ hat noch einen anderen arbeitsrechtlichen Aspekt: Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Fahranweisung zu befolgen, weil er die Risiken fürchtet? Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung oder auch „nur“ den Ausspruch einer wirksamen arbeitsrechtlichen Abmahnung hält der Verbandsjurist in diesem Fall für ausgeschlossen und begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer sich aus guten Gründen weigert – schließlich hat er zuletzt die rechtliche Unsicherheit zu verantworten.
Laut Straßenverkehrsrecht ist nämlich (auch) der Fahrzeugführer für den Zustand des Fahrzeuges verantwortlich. Deshalb riskierten Mitarbeiter, die zwar weisungsgemäß, aber trotz ungeeigneter Bereifung fahren, ebenfalls ein Bußgeld. Dieses allerdings könne sich der Mitarbeiter vom Arbeitgeber zurückholen, wenn er sich zuvor entsprechend abgesichert hat. „Verantwortungsbewusste Arbeitgeber sollten in einer Situation, wenn denn das Fahren unbedingt unvermeidlich ist, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine schriftliche Bestätigung geben, die folgende Punkte beinhalten sollte: dass dem Mitarbeiter die Weisung erteilt worden ist, zu fahren, obwohl das Fahrzeug nicht mit Winterbereifung ausgerüstet ist, dass dem Arbeitgeber die Bestimmung des § 2 Absatz 3a StVO bekannt ist, er gleichwohl auf Einhaltung der Fahranweisung besteht, sowie dass er zugleich den Arbeitnehmer von allen sich daraus ergebenden Risiken freistellt“, sagt Wiemann.
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