Wie lange darf ein Reifen lagern?

In einem Urteil hat sich das Amtsgericht Krefeld nun die Auffassung der Branchenverbände BRV und WdK zum Alter von Reifen zu eigen gemacht. Ein Reifen, der beim Abverkauf älter als drei Jahre ist, gilt nicht automatisch als mangelhaft sondern kann durchaus die Eigenschaften eines Neureifen besitzen, heißt es in den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts. Voraussetzung dafür sei allerdings die sachgerechte Lagerung des Reifens. Das Gericht musste sich mit der Klage eines Endkunden befassen, der im September 2002 einen Satz Winterreifen für 479 Euro bei einem Reifenhändler in Krefeld gekauft hatte; die einzelnen Reifen waren zum Zeitpunkt des Kaufs bereits älter als drei Jahre, worin der Kläger einen Sachmangel erkannte.

In den Augen des Gerichts hat der Kläger – der mit den Reifen im Übrigen nie einen Unfall hatte – keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach BGB. Der Umstand, dass die Reifen bei Kauf etwas älter als drei Jahre waren, sei für sich genommen kein Sachmangel, urteilte das Gericht, das sich vom Gutachten eines Sachverständigen überzeugen ließ. Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung weiter: „Anders wäre es nur, wenn bei den Reifen aufgrund der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung der Art eingetreten wäre, dass die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen gehabt hätten, weil etwa von einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit auszugehen wäre. Dies kann hier aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen nicht angenommen werden.“

Das Gericht in Krefeld folgte somit den Interpretationen der Branchenverbände. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) in Bonn sieht in dem Urteil einen „ersten Erfolg in diese Richtung“. Der stellvertretende BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler meint damit die Umsetzung der Verbandsbemühungen, endlich für Rechtssicherheit in Sachen Reifenalter zu sorgen. Diese „never ending story“, so Drechsler im Gespräch mit der NEUEN REIFENZEITUNG, gehe langsam zu Ende. Dennoch empfehle der BRV natürlich nicht den Verkauf von Reifen, die älter als drei Jahre sind, so Drechsler weiter, obwohl das Amtsgericht solche Reifen nicht grundsätzlich als mangelhaft einstufen wollte. Im Übrigen sei es auch nicht üblich, solche älteren Reifen abzuverkaufen. Drechsler weiß aber auch, dass immer wieder gewisse Dimensionen den Status eines Ladenhüters erhalten und erst später – also nach mehr als drei Jahren – verkauft werden. Darin sieht der Verbandsfunktionär aber eher die Ausnahme als die Regel.

Dem Alterungsprozess von Reifen werde durch die „Beifügung bestimmter Substanzen entgegengewirkt“, meinte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Deshalb könnten Reifen auch „mehrere Jahre“ sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Das Gericht wurde in seiner Begründung noch präziser, und folgte damit gleichzeitig den Aussagen des Gutachters, der sich wiederum an der Meinung der Reifenindustrie aus dem Jahre 2001 orientierte. „Mehrere Jahre“ bedeute im Zusammenhang mit einer sachgerechten Lagerung und der daraus resultierenden nicht beeinträchtigten Verwendungstauglichkeit eines Pkw-Reifens fünf Jahre. Das bedeutet also im Klartext, dass ein bis fünf Jahre gelagerter Reifen den Spezifikationen eines Neureifens entspricht. Im konkreten Fall ging das Amtsgericht auch nicht davon aus, dass die Reifen durch die Lagerzeit nur noch eine kürzere Lebensdauer beim Kläger gehabt hätten. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Pkw-Reifens am Fahrzeug betrage heute höchstens knapp fünf Jahre, dagegen gebe die Industrie zehn Jahr Fahrtauglichkeit ihrer Produkte vor. Wenn der Kläger also die volle Laufleistung der Reifen ausgenutzt hätte, wäre die Verkehrstauglichkeit irgendwann nicht wegen des Alters sondern wegen des abgefahrenen Profils entfallen.

Der BRV hätte zwar lieber ein höher-instanzliches Urteil, um ein für alle Mal Rechtssicherheit zu schaffen. Aber auch Amtsgerichte sind an der Rechtsbildung beteiligt.

Anders als beim Gewährleistungsrecht nach BGB, worüber das Amtsgericht Krefeld nun geurteilt hat, sieht es mit der Bestimmung des juristischen Begriffs „fabrikneu“ aus, so Drechsler gegenüber der NEUEN REIFENZEITUNG. Da gebe es noch keine Rechtsprechung, auf die sich die Verbände, die Händler oder die Industrie stützen können. Für den BRV sind fabrikneue Reifen bis zu drei Jahren alt, wenn noch kein Nachfolgemodell am Markt zu haben ist. Der BRV passt insofern seine Meinung der gängigen Praxis bei Automobilen an.

Im Prinzip vertrat das Krefelder Amtsgericht dieselbe Meinung wie der Bundesverband Reifenhandel. Es handele sich bei den fraglichen Reifen keineswegs um „alte Reifen“, da sie noch genauso hergestellt werden, es also noch kein Nachfolgemodell gibt. Letzten Endes liege die Preisgestaltung aber in jedem Fall im Ermessensspielraum des Reifenhändlers, egal ob der fragliche Reifen nun als „fabrikneu“ oder nicht angesehen wird.
arno.borchers@reifenpresse.de

1 Antwort
  1. Paul Trabb says:

    Ich habe im Keller ein paar alte Reifen lagern. Ich habe mich gefragt, ob diese noch gut und nutzbar nach einer langen Zeit. Danke für den Hinweis, dass Reifen auch „mehrere Jahre“ sachgerecht gelagert werden können, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren.

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