Unternehmen müssen ab Dienstag Mitarbeitern Corona-Tests anbieten – Testzeit keine Arbeitszeit
Ab Dienstag (20. April 2021) müssen alle Arbeitgeber in Deutschland Beschäftigten Corona-Tests anbieten, wenn in Präsenz gearbeitet wird. Dann tritt die überarbeitet SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die Kosten der Tests tragen die Arbeitgeber.
Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens einen Test pro Woche anzubieten. In manchen Fällen sind auch zwei Tests pro Woche, etwa wenn viele und enge Kundenkontakte bestehen oder in geschlossenen Räumen mit für das Corona-Virus günstigen Bedingungen gearbeitet wird. Hier hatte der Bundeverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. in der vergangenen Woche schon an seine Mitglieder geschrieben: „Der Reifenfachhandel gehört nicht zur Beschäftigungsgruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko.“
Wichtig: Den Mitarbeitern steht es frei, ob sie das Testangebot nutzen wollen oder nicht. Es wird in der Verordnung aber dazu aufgerufen, denn gerade in Betrieben könnten sich eine Vielzahl von Kontakten und damit Übertragungsmöglichkeiten ergeben, wenn die Beschäftigten sich innerhalb der Arbeitsstätte bewegten.
Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht dadurch nachkommen, dass er seinen betroffenen Beschäftigten einen Selbsttest anbietet. Er kann auch einen Vertrag mit einem Testanbieter schließen, bei dem sich die Mitarbeiter dann auf Kosten des Arbeitgebers testen lassen können. „Es wird nach derzeitiger Auslegung nicht genügen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten auf den kostenlosen Bürgertest verweist“, heißt es beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV).
Der zeitliche Aufwand, der für die Tests entsteht, zählt nicht zur Arbeitszeit, „sofern dies nicht arbeitgeberseitig – zum Beispiel bei offensichtlichen Symptomen – angeordnet wurde“. Etwas Anderes könne gelten, wenn dies beispielsweise durch eine betriebliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde, heißt es jetzt beim BRV. cs
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