BRV will in Sachen Motorradreifenumrüstung aufklären
Dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) zufolge kommt es nicht selten vor, dass Prüf- und Überwachungsorganisationen Motorradfahrern nach der Hauptuntersuchung ihrer Maschine die Prüfplakette verweigern, wenn sie anders bereift sind als in den Fahrzeugpapieren angegeben. Da dies jedoch nicht immer zu Recht geschehe, hat der BRV den Start in die Motorradsaison zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, was bei der Reifenumrüstung von Motorrädern zu beachten ist. Im Wesentlichen sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden, je nachdem ob für die jeweilige Maschine eine Reifenfabrikatsbindung besteht oder nicht. Für Motorräder ohne Fabrikatsbindung bestehen demnach bei Umrüstung auf ein anderes Reifenfabrikat gleicher Größe keine Einschränkungen, wobei der Branchenverband allerdings eine Anfrage beim Reifenhersteller empfiehlt, ob dieser das fragliche Reifenfabrikat als geeignet für die Maschine ansieht. Wird die Maschine auf eine andere Reifengröße umgerüstet, ist allerdings eine Serviceinformation einzuholen, mit der bestätigt wird, dass Einschränkungen an die Reifengröße (festgelegt in Kapitel 1 Anhang III der Richtlinie 97/24/EG) eingehalten werden. „Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden. Für den Fahrer gilt die Empfehlung, die Serviceinformation mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen“, so der BRV. Bei einer Maschine mit Fabrikatsbindung, die auf ein anderes Reifenfabrikat gleicher Größe oder eine andere Reifengröße umgerüstet werden soll, müsse auf jeden Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers vorliegen und mit den Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sei jedoch auch in diesem Fall nicht erforderlich, und die Änderung dürfe nicht beanstandet werden.
Ergänzend weist der Verband noch darauf hin, dass die zu verwendenden Reifen eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/24/EG oder der UNECE-Regelung Nr. 75 aufweisen müssen, was sich anhand der Kennzeichnung mit einem „e“ bzw. einem „E“ auf der Reifenseitenwand erkennen lässt. „Diese Informationen hat das Bundesverkehrsministerium erst im vergangenen Sommer in einem Schreiben an das Kraftfahrtbundesamt, den Wirtschaftsverband der Deutschen Kautschukindustrie WdK und uns offiziell bekannt gegeben“, erklärt BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. „Sie sind somit verbindliche Rechtsgrundlage – auch wenn die Prüforganisationen vor Ort bisweilen noch eine andere Auffassung vertreten und mit Hinweis auf falsche Bereifung zunächst die Plakette verweigern“, weiß er von seinen Erfahrungen zu berichten. Drechsler weist darauf hin, dass der WdK aktuell zur beginnenden Motorradsaison vereinheitlichte Formulare für die besagten Serviceinformationen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Reifenumrüstungen an Krafträdern herausgegeben hat, deren Verwendung Reifenherstellern und Reifenfachhändlern dringend empfohlen wird. Denn die Formulare seien unter anderem abgestimmt mit dem Bundesverkehrsministerium und dem BRV und sollen dazu beitragen, die Zahl der Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung von Motorrädern weiter zu minimieren. Des Weiteren rät der BRV Motorradfahrern, sich bei der Umrüstung ihrer Maschine auf andere Reifen von einem spezialisierten Reifenhändler beraten zu lassen. „Er kennt nicht nur die geeigneten Alternativdimensionen und -hersteller, sondern sorgt auch dafür, dass beim Reifenkauf die gegebenenfalls erforderlichen Papiere mitgeliefert werden“, meint Drechsler unter Verweis auf das Verzeichnis von Reifenexperten auf den Webseiten des Verbandes.
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