ACV hält Ventilwächtereinsatz für „absurde Vollstreckungsmethode“
Während sich sogenannte Ventilwächter, die ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h Luft aus Reifen entweichen lassen, im Zusammenhang mit dem Eintreiben ausstehender Beträge säumiger Zahler aufseiten von Vollstreckungsbehörden offenbar einiger Beliebtheit erfreuen, kritisiert der Automobilclub Verkehr (ACV) deren Einsatz. „Es ist eine absurde Vollstreckungsmethode, bei der Städte und Kommunen Verkehrsteilnehmer vorsätzlich in eine Situation bringen, in der sie nur schwer die Kontrolle über ihr Fahrzeug behalten können“, meint ACV-Vizepräsident Jürgen Koglin. Ein zu niedriger Luftdruck habe einen gefährlichen Einfluss, verlängere beispielsweise den Bremsweg oder verzögere die Lenkungswirkung. Vor dem Hintergrund, dass in vielen Verkehrssituationen eine schnelle Reaktion des Fahrers aber über Leben und Tod entscheiden kann, sind Ventilwächter aus Sicht des Klubs jedenfalls „eine sehr fragwürdige Methode“, weil ein Fahrzeug bei Einsatz dieser Geräte erst nach rund 600 Metern zum Stehen komme und schlimmstenfalls an einem gefährlichen Unfallschwerpunkt.
Dies könne beispielsweise eine schlecht einsehbare Kurve sein oder mitten auf der Kreuzung passieren – nebst einer entsprechenden Gefährdung nicht nur des Fahrers selbst, sondern auch der anderer Verkehrsteilnehmer. „Zudem schließt sich bei Folgeschäden durch einen Unfall die Haftungsfrage an“, gibt Koglin zu bedenken. Selbst wenn Schuldner auf Mahnungen und Zahlungsaufforderungen nicht reagieren oder ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, so gebe es für die Nichtzahlung von Gebühren doch – so der ACV-Vizepräsident weiter – „gerichtsfeste Verfahrensabläufe wie Mahnbescheid und Pfändung“. Zumal insbesondere die Rundfunkgebühren, bei deren Eintreibung Ventilwächter aktuell augenscheinlich verstärkt zum Einsatz kommen, in keinerlei Zusammenhang mit dem Kfz stünden. Falls die Behörden dennoch an einer Vollstreckung über das Fahrzeug festhalten wollen, appelliert der ACV auf den Einsatz von Parkkrallen auszuweichen, die den Schuldner daran hindern, sein Fahrzeug zu bewegen, statt ein beeinträchtigtes Fahrzeug auf die Straße zu lassen. cm
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