EU-Kommission: Runderneuerung nicht im Widerspruch zur EU-Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie-Verordnung, die seit Juli 2020 in Kraft ist, gilt als maßgebliches Instrument der Europäischen Union, die Wirtschaftstätigkeit entsprechend einem Klassifizierungssystem in eine ökologisch nachhaltige Richtung zu lenken. Man möchte meinen, die Runderneuerung von Reifen entspreche diesem Ziel. Dumm nur, dass diese Verordnung im Widerspruch steht zu weiteren Rechtsakten der EU, wodurch Unternehmen, die entsprechend der EU-Taxonomie-Verordnung arbeiten, zumeist auf die Verwendung runderneuerter Reifen verzichteten. Auf diesen offenkundigen Widerspruch zwischen den Rechtsakten der EU und den „fatalen Folgen“ daraus für die Runderneuerungsbranche liefen die Verbände im vergangenen Sommer Sturm – mit Erfolg, wie jetzt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) bestätigt. Diesem liegt ein Schreiben der Europäischen Kommission vor, worin sinngemäß bestätigt wird: Es reiche, wenn die Runderneuerung einem oder mehreren der verschiedenen und unterschiedliche Umweltziele verfolgenden Rechtsakte genüge, damit die Tätigkeit eines Unternehmens nach der EU-Taxonomie-Verordnung als förderfähig gelte. Kurzum: Unternehmen, die runderneuerte Reifen nutzen, sollen hier nicht ausgeschlossen werden. Die Europäischen Kommission weist unterdessen gegenüber dem BRV noch darauf hin, dass lediglich der EU-Gerichtshof für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts zuständig ist.
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