Runderneuerte sind rechtlich keine „Gebrauchtware“ – BRV veröffentlicht neue AGB-Empfehlung

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Runderneuerte Reifen gelten nicht als Gebrauchtware weswegen der BRV seine AGB Empfehlung angepasst hat

Etliche Reifenhändler im Land nutzen die AGB-Empfehlungen des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) für den stationären und den Onlinehandel. Nun hat der BRV diese Empfehlungen erstmals seit 2021 aktualisiert, und zwar an zwei Stellen zum Thema Sachmängelhaftung, wobei hier auch das Geschäft mit runderneuerten Lkw-Reifen relevant ist. Wie der Verband betont, habe man in Bezug auf die Verjährungsfristen der Sachmängelhaftung die verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr für runderneuerte Reifen „gestrichen, da es sich rein rechtlich hier um keine ‚Gebrauchtware‘ handelt“. Darüber hinaus habe der BRV in seiner aktualisierten AGB-Empfehlung klargestellt, dass Reifenhändler „ein Recht auf Nacherfüllung haben und der Kunde verpflichtet ist, Ihnen auch die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben“, wendet sich der BRV in einer Mitteilung an seine Mitglieder. Die neue Version der AGB-Empfehlung steht auf der Internetseite des Verbands zum Download bereit.

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