Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung führt neue Arbeitgeberpflichten ein

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Die aktuell gültige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in ihrer Gültigkeit bis zum 24. November verlängert und damit an die Dauer der „epidemischen Lage“ angepasst worden. Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) in dem Zusammenhang betont, verpflichte die neue Verordnung Arbeitgeber dazu, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Details zur Informationsverpflichtung der Arbeitgeber stünden noch aus, so der Verband weiter, kündigt dazu dementsprechend eine gesonderte Mitteilung an. Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft. Weitere Details zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung erfahren Sie hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. ab

 

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