Reifenhandel vom Weihnachts-Lockdown erneut nur am Rande betroffen

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Ab Mittwoch geht Deutschland in den zweiten Lockdown seit dem Ausbruch der Corona-Krise. Ab dann dürfen bis zum 10. Januar 2021 nur noch Einzelhandelsgeschäfte öffnen, die Dinge für den täglichen Bedarf verkaufen. Wie bereits im Frühjahrs-Lockdown, so ist auch nun der Reifenhandel von den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen. Wie es in dem Bund-Länder-Beschluss von gestern heißt, dürfen Kfz-Werkstätten weiterhin geöffnet haben. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) hat die Entscheidung mit Blick auf die Reifen- und Räderbranche konkretisiert: „Gemäß dem Beschluss der heutigen Konferenz wird der reine stationäre Handel (Verkauf von Waren ohne Service) in unserer Branche untersagt.“ Kfz- und Reifenservice seien demnach auch unter Lockdown-Bedingungen erlaubt, auch wenn dem Kunden dazu Reifen verkauft und eben auch montiert werden müssen, während der reine Außer-Haus-Verkauf von Reifen, Rädern und anderen Produkten – ohne Montage vor Ort – indes untersagt sind. Der Verband weist indes ebenfalls darauf hin, dass detailliertere Aussagen zu den Regelungen erst getroffen werden könnten, nachdem die Bundesländer ihre jeweiligen Landesverordnungen veröffentlicht haben, mit denen der gestrige Bund-Länder-Beschluss erst zu geltendem Recht wird. Um etwaige Unterschiede in der Landesgesetzgebung abbilden zu können, etwa, wenn einzelne Bundesländer weitergehendere Beschlüsse fassen und erlassen, werde der BRV seine Corona-Länderliste jetzt aktualisieren, die Sie hier finden können. ab

 

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