GTÜ darf nun auch „Vollgutachten“ und „Einzelabnahmen“ nach § 21 StVZO erteilen
Seit dem 22. März 2019 dürfen auch Technische Dienste „Vollgutachten“, wie sie im Volksmund genannt werden, für Gesamtfahrzeuge erteilen. Sie gilt ebenfalls für § 19.2 StVZO und damit „Einzelabnahmen“. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH nutzt das über diese wichtige Liberalisierung erweiterte Dienstleistungsportfolio umgehend. Gleich am Tag des Inkrafttretens haben zwei GTÜ-Partner die ersten Genehmigungsgutachten erstellt. Der Fall dieses Monopols schaffe die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Überwachungsinstitutionen in Deutschland. Zudem ermögliche er dem Kunden eine freie Wahl des Dienstleisters.
„Die Neuerung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für die GTÜ als Full-Service-Dienstleister“, sagt Robert Köstler, Geschäftsführer der GTÜ. Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO etwa bei einer Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren (wie beim Beispiel Tabbert Kornett 310 E), bei Auflastungen (Hymer S 900, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO) oder bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Teile, die zwar grundsätzlich für den Fahrzeuganbau zugelassen, aber nicht für bestimmte Typen genehmigt sind (Aston Martin V8 Vantage, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO). Auch die Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, etwa aus den USA, oder die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung erfordern eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. cs
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[…] Die Liberalisierung des § 21 StVZO im Jahr 2019 habe viele neue Kunden gebracht. Dabei geht es um Vollgutachten und Einzelabnahmen, die inzwischen innerhalb des GTÜ-Partnernetzwerks in ganz Deutschland von mehr als 350 selbständigen Mitarbeitern durchgeführt werden können. cs […]
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