BRV informiert über Ausbildungsduldung von Flüchtlingen
Das Handwerk bildet immer mehr Flüchtlinge aus. Doch es herrscht hier Unsicherheit beim Recht. „Die mit dem Integrationsgesetz im August 2016 in Kraft getretene „3+2“-Regelung für eine Duldung von Flüchtlingen, die eine Berufsausbildung aufnehmen (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG), hat in vielen Fällen nicht die vom Handwerk erwartete Rechtssicherheit für die Betriebe und die betroffenen Flüchtlinge gebracht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Bundesländer, die die „3+2“-Reglung in der Praxis sehr restriktiv anwenden“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) an seine Mitglieder
Nun habe das Bundesministerium des Innern am 30. Mai 2017 „Allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz“ erlassen. „Diese Anwendungshinweise sind nicht rechtsverbindlich, haben aber ermessenslenkende Wirkung für die Auslegung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden der Länder“, heißt es beim BRV. Insoweit sei es bereits ein Fortschritt, dass mit diesen Anwendungshinweisen zumindest die Grundlage für eine weitgehend bundeseinheitliche Handhabung der Vorschriften des § 60a AufenthG gewährleistet werde.
Weiter heißt es:
- Es wird klargestellt, dass in den Anwendungsbereich von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG neben den üblichen betrieblichen Berufsausbildungen auch qualifizierte Berufsausbildungen an Berufsfachschulen und auch in einem dualen Studiengang durchgeführte Berufsausbildungen unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass Einstiegsqualifizierungen oder andere Qualifizierungsmaßnahmen, die die Flüchtlinge erst an eine Berufsausbildung heranführen, grundsätzlich keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift sind.
- Zu der in der Praxis immer wieder strittigen Frage, ab welchem Zeitpunkt die „3+2“- Regelung ihre schützende Wirkung entfaltet, wird ausgeführt, dass grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme der Berufsausbildung vorliegen muss, was im Regelfall dann der Fall ist, wenn die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung in ‚wenigen Wochen‘ erfolgen wird. Aber auch für den Fall eines mehrmonatigen Vorlaufs zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn kann eine Ausbildungsduldung nach dem Ermessen der Ausländerbehörden gerechtfertigt sein, soweit zu diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zu Aufenthaltsbeendigung noch nicht eingeleitet wurden, der Ausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle eingetragen wurde und keine Gründe für eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis bestehen. Eine entsprechende Ermessenreduzierung soll grundsätzlich auch bei der Durchführung berufsvorbereitender Maßnahmen wie insbesondere Einstiegsqualifizierungen gelten. cs
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