Runderneuerte werden nach De-minimis gefördert – Rechtssicherheit

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Offenbar herrscht nun – langsam – Klarheit über die Förderbedingungen nach der für 2016 aktualisierten Förderrichtlinie De-minimis. Insbesondere hatte ein „wichtiger Hinweis“ des BAG zur Förderfähigkeit von Winterreifen viele in der Branche irritiert, woraufhin der BRV offiziell um Aufklärung bat. Wie der Verband dazu nun direkt vor der Reifen-Messe in Essen mitteilte, seien damit die eigenen Aktivitäten „erfolgreich“ gewesen, auch wenn man immer noch kein Antwortschreiben vorliegen habe.

Allerdings: Es werden mittlerweile entsprechende Anfragen von Antragstellern, also von Speditions- und Transportunternehmen, „rechtsverbindlich wie folgt schriftlich vom BAG beantwortet“, so der BRV und zitiert aus Schreiben des BAG an Antragsteller: „Nach einer neueren Entscheidung sind nunmehr auch runderneuerte Reifen förderfähig, wenn sie als Winterreifen gekennzeichnet sind. Winterreifen sind (allerdings) nur dann förderfähig, wenn diese nicht an Antriebsachsen verwendet werden, da gesetzlich vorgeschrieben. Welche Reifen gelten als Winterreifen? Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Zusätzlich gelten auch Ganzjahresreifen als Winterreifen, soweit sie mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit dem M+S-Symbol auf der Seitenfläche gekennzeichnet; teilweise befindet sich zusätzlich noch ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol) auf der Seitenfläche.“

Weiter heißt es dort: „In Fällen, in denen der Antragsteller nunmehr versehentlich Winterreifen unter der Maßnahme Nr. 1.9 beantragt hat, soll ihm dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen. Insofern werden seine Angaben unter der Nummer 1.9 in den Angaben der Nummer 1.3 des Maßnahmenkataloges vom Bundesamt umgedeutet. Dementsprechend berechnet sich auch die Fördersumme.“

„Damit dürfte nunmehr endgültig Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Förderung von Reifen in der De-minimis-Förderperiode 2016 hergestellt sein, die wir hiermit nochmals für Sie zusammenfassen dürfen“, so der BRV, der folglich ergänzt: „Im Rahmen des Förderprogramms De-minimis in der Förderperiode 2016 werden Reifen (Neureifen und Runderneuerte!) für nicht angetriebenen Achsen (Lenk-, Nachlauf-, Trailer-/Anhänger-/Auflieger-Achsen) wie folgt gefördert: A) nach Nummer 1.3 des Maßnahmenkataloges der Anlage zu Nummer 2, generell, wenn sie mit M+S gekennzeichnet sind, mit 80 Prozent (unabhängig vom Reifenlabel) und B) nach Nummer 1.9 des Maßnahmenkataloges der Anlage zu Nummer 2, wenn sie nicht mit M+S gekennzeichnet sind, aber entsprechend der Reifenkennzeichnungsverordnung im Rollwiderstand (der Kraftstoffeffizienz) mit den Klassen A (50 Prozent), B (40 Prozent) oder C (30 Prozent) und/oder einer schwarzen Schallwelle (30 Prozent) gekennzeichnet sind. Damit sind runderneuerte Reifen nach 1.9 nicht förderfähig, da sie nicht der Reifenkennzeichnungsverordnung (dem Reifenlabel) unterliegen. Reifen für angetriebene Achsen (Traktionsachsen) werden nicht gefördert, wenn sie mit M+S gekennzeichnet sind (was de facto alle Reifen für Antriebs-/Traktionsachsen betrifft, da diese i.d.R. mit M+S gekennzeichnet sind)! Ausnahmen, also Reifen für angetriebene Achsen ohne M+S-Kennzeichnung, werden wie oben unter B) beschrieben nach 1.9 gefördert. Versehentlich oder unwissentlich bereits eingereichte und genehmigte Anträge zur Förderung von Winterreifen nach 1.9 werden vom BAG in einen Antrag nach Maßnahme 1.3 umgedeutet. Wir empfehlen hierzu allerdings der guten Ordnung halber einen entsprechenden formlosen Antrag – unter Bezugnahme auf die o.g. Ausführungen des BAG – an das BAG zu stellen.“ ab

 

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